Ökokonto
Nach Paragraph 16 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) besteht die Möglichkeit, Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege durchzuführen, ohne dass hierzu eine rechtliche Verpflichtung besteht beziehungsweise diese in Verbindung mit einem aktuellen Eingriff stehen.
Diese Maßnahmen können, wenn sie sich positiv auf beeinträchtigte Funktionen des Naturhaushalts und das Landschaftsbild auswirken, zur Aufnahme in ein Ökokonto anerkannt werden. Diese Anerkennung wird auf Antrag von der Unteren Naturschutzbehörde erteilt, die auch das Ökokonto führt.
Details einblenden
Unter einem Ökokonto ist somit eine Form der Verrechnung von Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen mit nicht zeitgleich erfolgenden Eingriffen in Natur und Landschaft zu verstehen. Die näheren Einzelheiten hierzu regelt die Verordnung über die Führung eines Ökokontos nach Paragraph 32 des Landesnaturschutzgesetztes (Ökokonto VO) vom 18. April 2008.
Sowohl die Führung des Ökokontos als auch die Anerkennung der Maßnahmen und die nach deren Durchführung erforderliche Abnahme und Prüfung sind nach der allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW kostenpflichtig.
Notwendige Unterlagen und Online-Services
Folgende Angaben bzw. Unterlagen sind für den Antrag auf Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen erforderlich:- Lage der Maßnahme (Gemarkung, Flur, Flurstück)
- Lageplan
- Maßnahmenbeschreibung und Bewertung
Antrag auf Anerkennung vorgezogener Kompensationsmaßnahmen (Ökokonto) - online einreichen