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Natura 2000 und FFH-Gebiete

Nach der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU vom 5. Juni 1992 (FFH-RL) sind alle Mitgliedsstaaten verpflichtet, ein europäisches ökologisch zusammenhängendes Netz besonderer Schutzgebiete mit der Bezeichnung »Natura 2000« zu knüpfen.
Die Untere Naturschutzbehörde ist für die Betreuung der Natura 2000 und FFH-Gebiete zuständig.

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Durch die FFH Richtlinie soll eine repräsentative Auswahl aller Lebensräume von gemeinschaftlichem Interesse zum Schutz der biologischen Vielfalt aufgebaut werden. Die Umsetzung der FFH-Richtlinie in nationales Recht erfolgt über die Landschaftsplanung oder über Verordnungen durch besondere Schutzgebietsausweisungen als Naturschutz- und Landschaftsschutzgebiete.

So sollen die Gebiete von gemeinschaftlicher Bedeutung zum Beispiel
  • wegen der Vorkommen besonders geschützter Tier- und Pflanzenarten oder
  • wegen besonderer Lebensraumtypen
vor negativen Veränderungen im Sinne eines Verschlechterungsverbotes geschützt oder künftig über ein Entwicklungsgebot positiv entwickelt werden.

Für Pläne und Projekte in diesen Gebieten ist eine besondere FFH-Verträglichkeitsprüfung erforderlich.

Im Kreis Siegen-Wittgenstein sind insgesamt 30 FFH-Gebiete mit einer Fläche von 15.494 Hektar (also etwa 13,7 Prozent der Kreisfläche. Zum Vergleich: NRW etwa 5,4 Prozent der Fläche, Deutschland etwa 9,3 Prozent der Fläche) sowie ein EU-Vogelschutzgebiet (4.654 Hektar) durch das Land NRW an die EU gemeldet worden.