Inhalt

Unterhalt im Rahmen der Hilfe zur Pflege

Wenn Sozialhilfe geleistet wird, stellt der Kreis Siegen-Wittgenstein zugleich fest, ob und inwieweit unterhaltspflichtige Angehörige in Anspruch genommen werden können.

Details einblenden

Wenn die Kosten der häuslichen oder stationären Pflege aus dem eigenen Einkommen und Vermögen einer pflegebedürftigen Person nicht voll bezahlt werden können, leistet der Kreis Siegen-Wittgenstein auf Antrag Sozialhilfe. In diesem Fall geht der Unterhaltsanspruch per Gesetz auf den Kreis Siegen-Wittgenstein über, das heißt dieser ist ermächtigt, die zivilrechtlichen Unterhaltsansprüche geltend zu machen und zu prüfen, ob Unterhaltsbeiträge gefordert werden können (Paragraph 94 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB XII).

Aufgrund des beschlossenen Angehörigen-Entlastungsgesetzes werden ab 01.01.2020 nur noch Kinder von pflegebedürftigen Eltern zum Unterhalt herangezogen, bei denen das Jahresbruttoeinkommen des unterhaltspflichtigen Kindes den Betrag von 100.000,00 € übersteigt.