Überwachung freiverkäufliche Arzneimittel
Im Rahmen der Arzneimittelüberwachung wird der Einzelhandel mit Arzneimitteln, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind (freiverkäuflicher Arzneimittel), überwacht.
Freiverkäufliche Arzneimittel werden zum Beispiel in Drogerien, Lebensmittelmärkten/Discountern, Reformhäusern, Bioläden oder im Reisegewerbe auf Märkten angeboten. Vor Aufnahme des Handels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln ist nach Paragraph 67 Arzneimittelgesetz (AMG) die Tätigkeit anzuzeigen.