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Stapler und Arbeitsmaschinen (Ausnahmegenehmigung und Betriebserlaubnis)

Selbstfahrende Arbeitsmaschinen (Fahrzeuge, die nach ihrer Bauart und ihren besonderen mit dem Fahrzeug verbundenen Einrichtungen zur Leistung von Arbeit, die nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt und geeignet sind) und Gabelstapler (Kraftfahrzeuge, die speziell für das Aufnehmen, Heben, Bewegen und Positionieren von Lasten gebaut sind) dürfen nicht grundsätzlich im öffentlichen Straßenverkehr eingesetzt werden.

Gabelstapler und Arbeitsmaschinen (Bagger, Planiermaschinen und Schaufellader), deren Abmessungen, Achslasten und Gesamtgewichte die nach §§ 32 und 34 StVZO zulässigen Grenzen überschreiten oder das Sichtfeld (§ 35 Abs. 2 StVZO) eingeschränkt ist, dürfen grundsätzlich nur innerbetrieblich eingesetzt werden. Für den Betrieb auf öffentlichen Straßen benötigen diese eine Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO sowie die Erlaubnis nach § 29 StVO.

Notwendige Unterlagen und Online-Services

  • Antrag
  • Gutachten zur Erlangung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 70 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, aus dem die technischen Daten, insbesondere die Abweichungen von der StVZO hervorgehen
  • Lageplan mit Einzeichnung der beantragten Strecke (nur bei Stapler)