Afrikanische Schweinepest
Aktuelles Ausbruchsgeschehen in Siegen-Wittgenstein (ab 09.07.2025):
Allgemeinverfügungen
- 16. Oktober 2025: Widerruf der Allgemeinverfügung vom 28.08.2025 (Erweiterung Kerngebiet)
- 28. August 2025: Festlegung Kerngebiet in Sperrzone II
- 09. Juli 2025: Allgemeinverfügung Sperrzone I
- 09. Juli 2025: Allgemeinverfügung Sperrzone II
- 09. Juli 2025: Allgemeinverfügung zur Erlegung von Schwarzwild, aufgrund der Schweinepest unter Verwendung von Nachtsichvorsätzen und Nachtsichtaufsätze
- 20. Juni 2025: Informationstext für Jäger und Jägerinnen vom Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz NRW
- 18. Juni 2025: Allgemeinverfügung Monitoring außerhalb Sperrzone II und I
Update 01.10.2025
Der Kreis Siegen-Wittgenstein unterstützt die Landwirtschaft und die Jägerschaft im Umgang mit den Folgen der Afrikanischen Schweinepest (ASP). Ziel ist es, Schäden durch Schwarzwild zu begrenzen, die Wildschweinbestände im Sinne der Tierseuchenprävention zu reduzieren und die entstandenen Aufwände für Landwirte und Jäger transparent zu regeln.
Schadensersatz bei Wildschäden
Um einen Ersatz für finanzielle Einbußen durch aufgetretene Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen geltend machen zu können, ist das übliche, gesetzlich festgeschriebene Verfahren einzuhalten. Hierzu ist der entstandene Wildschaden durch den Geschädigten fristgerecht bei der zuständigen Behörde, dem örtlichen Ordnungsamt, zu melden. Hierbei muss nachgewiesen werden, dass der entstandene Wildschaden ursächlich mit dem verhängten Jagdverbot zusammenhängt. Es ist darzulegen, dass der Wildschaden weder vor Inkrafttreten des Jagdverbotes durch die Allgemeinverfügung, noch nach der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bejagung von Schwarzwild entstanden ist.
Nach der Meldung der Wildschäden bei der Gemeinde durch den Landwirt wird von der Gemeinde ein gemeinsamer Schätztermin – ggf. mit einem von der unteren Jagdbehörde bestellten Wildschadensschätzer – organisiert. Das niedergeschriebene Ergebnis des Schätztermins ist dann in der Folge durch den Geschädigten bei der schadensersatzpflichtigen Stelle (Veterinäramt des Kreises Siegen-Wittgenstein) bevorzugt per E-Mail mit den entsprechenden Nachweisen (s.oben) und der formlosen Forderung um Erstattung einzureichen. Die Ersatzforderungen sind zu senden an: veterinaeramt@siegen-wittgenstein.de.
Es ist zu beachten, dass ein Geschädigter im Schadensersatzrecht auch gehalten ist, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Folgen eines Schadens möglichst gering zu halten und er aktiv Maßnahmen ergreifen muss, um zur Minderung eines Schadens beizutragen.
Aufwandsentschädigung für die Bejagung von Schwarzwild
Um die dringend notwendige Reduktion der Schwarzwildpopulation zu fördern, erhalten Jäger eine Aufwandsentschädigung:
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100 € pro Stück im Kerngebiet – erlegte Tiere dürfen nicht verwertet werden, die Bergung und Entsorgung erfolgt durch die Wildtierseuchen-Vorsorgegesellschaft (WSVG). Die Auszahlung erfolgt erst mit Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Jagd durch das Veterinäramt.
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75 € pro Stück in Sperrzone 1 und 2 – hier ist die Verwertung nur eingeschränkt möglich. In Sperrzone 2 ist sie auf den eigenen häuslichen Verzehr beschränkt, in Sperrzone 1 ist eine Vermarktung zwar erlaubt, durch geändertes Konsumverhalten aber erschwert. Die Auszahlung erfolgt in Sperrzone 1 ab dem 1.10. und in Sperrzone 2 erst mit Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Jagd durch das Veterinäramt.
Voraussetzung für die Entschädigung ist die Abgabe einer Trichinenprobe, einer Blutprobe sowie der Pürzelspitze als Erlegungsnachweis. Alle Proben müssen mit einem vollständig ausgefüllten Begleitschein versehen werden. Das Verfahren startet ab dem 01.10.2025 und ist zunächst bis zum 31.03.2026 befristet. Eine Verlängerung wird je nach Seuchenlage geprüft.
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Antrag Aufwandsentschädigung
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Weitere Informationen zur Aufwandsentschädigung für die Bejagung von Schwarzwild
Bewegungsjagden in der Sperrzone 2
Neben der Einzeljagd können in der Sperrzone 2 unter bestimmten Voraussetzungen auch Bewegungsjagden genehmigt werden. Voraussetzung ist, dass das betroffene Revier nicht unmittelbar an das Kerngebiet grenzt und zuvor mindestens fünf Wildschweine mit negativem ASP-Befund erlegt wurden. Weitere Details werden mit der Ausnahmegenehmigung zur Jagd mitgeteilt.
Update 28.08.2025
Wenige Tage nach dem ASP-Ausbruch im Kreis Siegen-Wittgenstein Anfang Juli 2025 wurde mit Zustimmung der Berleburg’schen Rentkammer schnell mit dem Bau von Zäunen begonnen. Ergänzend zu bestehenden Ernteschutzzäunen konnten zunächst rund 25 km Festzaun errichtet werden, um ein Abwandern von Wildschweinen in den Hochsauerlandkreis zu verhindern.
Die Maßnahmen waren erfolgreich: Das Virus blieb bislang im Ausbruchsgebiet, trotz hoher Wildschweindichte. Inzwischen ist das Gebiet eingezäunt, sodass mit der Einrichtung des eigentlichen Kerngebietes (Radius um Erstfund ca. 10 km) begonnen wurde. Auch hier laufen die Zaunbauarbeiten, Fertigstellung in Kürze.
Mit der Festlegung des Kerngebietes wird das Ziel verfolgt, eine überregionale Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest zu verhindern und durch geeignete Maßnahmen wie der kontrollierten Letalentnahme innerhalb dieses ausgewiesenen Gebietes die ASP vollständig zu tilgen.
Bisher wurden fast alle positiven Wildschweinkadaver innerhalb des bisher eingezäunten Bereichs gefunden. Einzelne Nachweise nahe der Zäune könnten durch Raubwild verschleppt worden sein.
Insgesamt umfasst die gesamte Zauntrasse rund 45 km (inkl. Abgrenzung zu Olpe, Hochsauerlandkreis und angrenzenden Ortslagen).
Update 18.07.2025
Um ein Abwandern von Wildschweinen zu verhindern, wurde nach intensiver und andauernder Kadaversuche mit dem Bau von Schutzzäunen begonnen.
Bisherige infizierte Zone wird zur „Sperrzone II“
Neue „Sperrzone I“ künftig als Pufferzone um die Sperrzone II
Zur Bekämpfung der Afrikanischen Schweinepest hat das Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz das betroffene Gebiet neu abgegrenzt: Die bisherige infizierte Zone in Teilen der Kreise Olpe, Siegen-Wittgenstein und des Hochsauerlandkreises, in der das Ausbruchsgeschehen stattfindet, wird zur so genannten „Sperrzone II“.
Des Weiteren wird diese „Sperrzone II“ von einer „Sperrzone I“ als Pufferzone umgrenzt. Die als Pufferzone fungierende „Sperrzone I“ ist ein rund zehn Kilometer breiter Streifen um die bislang infizierte Zone. Hier gelten ab Inkrafttreten der Allgemeinverfügungen verschiedene Regelungen.
- Tierseuchenverfügung (Allgemeinverfügung) des Kreises Siegen-Wittgenstein zur Festlegung eines Kerngebiets zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest bei Wildschweinen; Widerruf der Allgemeinverfügung vom 28.08.2025
- Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Siegen-Wittgenstein der Allgemeinverfügung zur Anordung des verstärkten Monitorings zum Schutz gegen die Afrikanische Schweinepest vom 23.07.2025 und Widerruf der Allgemeinverfügung vom 18.06.2025
- Öffentliche Bekanntmachung des Kreises Siegen-Wittgenstein über die Allgemeinverfügung zur Festlegung einer Sperrzone I und Festlegung der Seuchenbekämpfungsmaßnahmen zum Schutz gegen die Schweinepest vom 09.07.2025
- Begleitschein zur Untersuchung auf ASP
Die neue Abgrenzung mit zwei Sperrzonen geht auf eine Vorgabe der EU-Kommission zurück. Die Maßnahmen dienen dem Zweck, in einem lokal begrenzten Gebiet intensivere Maßnahmen zur ASP-Bekämpfung durchzuführen zu können.
Im Kreis Siegen-Wittgenstein war am 01.07.2025 erstmals ein Wildschwein positiv auf die Afrikanische Schweinepest (ASP) getestet und der Befund vom Nationalen Referenzlabor bestätigt worden. Somit war ein Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest auch im Kreis Siegen-Wittgenstein amtlich bestätigt.
Um den bestmöglichen Schutz vor einer Ausbreitung der Afrikanischen Schweinepest in der Region zu erlangen, arbeiten Veterinäramt, Landesbehörde und Ministerium dabei eng zusammen und stehen in permanentem Austausch.
Weiterführende Informationen
Dokumente und Merkblätter
Dokumente
- Antrag auf Registrierung einer in Sperrzone I u. II bestimmten Stelle zum Aufbruch/Verarbeitung von Schwarzwild
- Antrag Aufwandsentschädigung
- Probenbegleitschein ASP Blutuntersuchung
Merkblätter
Karten
Kontakt Veterinäramt
Hinweise auf Totfunde: wildschweinfund@siegen-wittgenstein.de
Fragen, die in den FAQs (siehe unten) nicht beantwortet werden: veterinaeramt@siegen-wittgenstein.de oder Tel. 0271 333-1120 (Mo.- Fr. 8 bis 16 Uhr)
Außerhalb der üblichen Dienstzeiten ist das Veterinäramt über die Kreisleitstellen der Polizei und Feuerwehr zu erreichen.
Ergebnisse der Blutuntersuchung
Externe Links
Allgemeine Links
TSIS - TierSeuchenInformationsSystem
Mit dem TierSeuchenInformationsSystem (TSIS) stellt das Friedrich-Loeffler-Institut aktuelle Informationen zu anzeigepflichtigen Tierseuchen im Internet für jedermann zur Verfügung. Hier können Daten zu in Deutschland festgestellten Tierseuchen interaktiv recherchiert werden. Neben der Tierseuchenlage auf Kreisebene gibt TSIS Auskunft über die einzelnen Infektionskrankheiten und die Arbeitsweise der Tierseuchenbekämpfung in Deutschland.
Hier der Link, mit dem Sie die Kreisseite verlassen und zur Seite des FLI wechseln:
ASP allgemein
Was ist die Afrikanische Schweinepest?
Die Afrikanische Schweinepest (ASP) ist eine fast immer tödlich verlaufende Viruserkrankung, die ausschließlich Haus- und Wildschweine befällt.
Ist die ASP für den Menschen gefährlich?
Nein, Menschen können sich mit dem Virus nicht infizieren. Selbst der Verzehr von infiziertem Schweinefleisch birgt kein gesundheitliches Risiko.
Kann Schweinefleisch weiterhin unbesorgt verzehrt werden?
Ja! Auch beim Verzehr von kontaminiertem Schweinefleisch besteht keine Gefahr, denn das Virus wird nicht auf den Menschen übertragen. Die angeordneten Seuchenbekämpfungsmaßnahmen verhindern außerdem, dass Schweinefleisch von infizierten Tieren in den Verkehr gebracht wird.
Wie gefährlich ist die ASP für Hausschweine?
Die ASP ist für Hausschweine ansteckend und verläuft fast immer tödlich. Infizierte Hausschweinebestände müssen getötet werden.
Welche Krankheitserscheinungen treten bei infizierten Tieren auf?
Fieber, Schwäche, Fressunlust, Bewegungsstörungen und Atemprobleme sowie Durchfall und Blutungsneigung in Form von Haut- und Nasenblutungen. Erkrankte Tiere zeigen mitunter eine verringerte Fluchtbereitschaft (z.B. Liegenbleiben in der Suhle) oder andere Auffälligkeiten wie Bewegungsunlust und Desorientierung. Sauen können verferkeln (Fehlgeburten). Die Erkrankung betrifft alle Altersklassen und Geschlechter von Schweinen gleichermaßen und führt in der Mehrzahl der Fälle zum Tod des Tieres innerhalb von einer Woche.
Woher kommt das Virus?
Erstmals wurde die Afrikanische Schweinepest im Jahr 1921 in Kenia beschrieben. Sie ist in Afrika, besonders südlich der Sahara bei Warzenschweinen weit verbreitet. Diese Tiere erkranken selbst nicht und stellen das natürliche Erregerreservoir dar.
Im Juni 2007 traten erste Fälle der ASP in Georgien auf, später in den Nachbarländern Armenien, Aserbaidschan und der Russischen Föderation. Ab 2012 waren die Länder Ukraine, Weißrussland und ab 2014 die EU-Mitgliedsstaaten Litauen, Polen, Lettland sowie Estland betroffen. 2017 gab es erste Fälle der ASP in Tschechien bei Wildschweinen, in Rumänien bei Wild- und Hausschweinen, 2018 in Bulgarien (bei Haus- und Wildschweinen) und Belgien (bei Wildschweinen), 2019 auch in Westpolen.
Neben Tschechien ist es auch Belgien gelungen die Seuche zu tilgen. Ende Dezember 2020 erlangte Belgien seinen Freiheitsstatus von der Weltorganisation für Tiergesundheit wieder. Tschechien hat den Freiheitsstatus im Dezember 2022 aufgrund erneuter Nachweise des Virus bei Wildschweinen wieder verloren.
Wie breitet sich das Virus aus?
Am 10. September 2020 wurde der erste Nachweis des ASP-Virus bei einem tot aufgefundenen Wildschwein in Brandenburg vom Nationalen Referenzlabor am Friedrich-Loeffler-Institut (FLI) bestätigt. Am 31. Oktober 2020 wurde das Virus erstmals bei einem Wildschwein in Sachsen nachgewiesen. Das Wildschwein war im Rahmen der Jagdausübung auf der östlichen Seite des Wildschutzzauns an der deutsch-polnischen Grenze erlegt worden. Im November 2021 erfolgte der erste Nachweis in Mecklenburg-Vorpommern. Um ein Eindringen von möglicherweise infizierten Wildschweinen aus Polen nach Deutschland zu verhindern, wird in diesem Bereich ein fester Zaun aufgestellt.
Die Ausbreitung in Europa und Deutschland kann durch die wöchentlich erstellten Übersichtskarten des Friedrich-Loeffler-Instituts verfolgt werden. Aktuelle Informationen über die Tierseuchenlage in Deutschland können auch im TierSeuchenInformationsSystem (TSIS) im Internet abgerufen werden. Dort können beispielsweise die aktuellen Fallzahlen nach Bundesland, Landkreis und Datum der Feststellung sortiert sowie auf Karten dargestellt werden.
Über Ausbrüche im Bereich der EU informieren BMEL und das Friedrich-Loeffler-Institut fortlaufend und aktuell.
Wie erfolgt die Übertragung des Virus?
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest kann direkt von Tier zu Tier (beispielsweise im Stall, bei Transporten, in Viehsammelstellen, auf Viehmärkten sowie bei offenen Haltungsformen auch durch den Kontakt zwischen Wild- und Hausschweinen bzw. umgekehrt) übertragen werden sowie indirekt über kontaminiertes Material (landwirtschaftlich genutzte Geräte, Futtermittel, Speiseabfälle, Kleidung, Jagdutensilien).
Der schnellste Übertragungsweg ist der Kontakt mit Blut oder bluthaltiger Flüssigkeit, da diese eine hohe Konzentration des Virus enthalten. Kleinste Tropfen reichen für eine Infektion schon aus! Daher ist die Hygiene bei der Jagd besonders wichtig. Auch Körpergewebe infizierter Tiere kann infektiös sein und die Ansteckung somit auch über die Kadaver von infizierten Tieren erfolgen.
Das Virus der Afrikanischen Schweinepest ist zudem sehr widerstandsfähig gegenüber Umwelteinflüssen und kann im Fleisch infizierter Schweine sowie daraus gewonnener Erzeugnisse und Zubereitungen lange (z.B. in Parma-Schinken über ein Jahr, in tiefgefrorenen Schlachtkörpern viele Jahre) infektiös bleiben.
Dadurch ist auf diesem Weg eine Ausbreitung sowohl über große Zeiträume als auch Distanzen möglich und wurde bereits bei früheren Seuchengeschehen immer wieder beobachtet.
Aber auch über Transportfahrzeuge und Personen, die aus betroffenen Regionen zurückkehren und hier mit Schweinen in Kontakt kommen, könnte das Virus weiterverbreitet werden.
Was ist ein Indikatorwildschwein?
Als Indikatorschweine gelten tot aufgefundene Wildschweine (Fallwild), Unfallwildschweine und schwerkranke Wildschweine gem. § 22a Bundesjagdgesetz (von einer Krankheit befallenes oder auch kümmerndes bzw. kränklich wirkendes Wild).
Bürgerinnen und Bürger
Wie sollen sich Spaziergänger*innen und Radfahrer*innen verhalten?
Bitte bleiben Sie in Wald und Flur auf den Wegen, damit Wildschweine nicht aufgescheucht werden und ihren Bewegungsradius unnötig vergrößern.
Sind Sie mit Hunden unterwegs, so leinen sie diese unbedingt an!
Das Wegegebot gilt für ALLE Aktivitäten im Wald, also unter anderem auch für:
- Mountainbiking
- Reiten
- Geocaching
- Pilze sammeln
- Trailrunning
- Hundetraining
- Wanderungen
- Fotografie
- Tierbeobachtungen
- usw.
Sollten Sie ein totes oder offensichtlich krankes/verunfalltes Tier sehen, so melden Sie dies bitte umgehend dem zuständigen Veterinäramt. Geben Sie dabei möglichst genau den Fundort an und halten Sie Abstand von dem Wildschwein. Alle weiteren Maßnahmen werden durch das Veterinäramt eingeleitet.
Entsprechende Meldungen geben Sie bitte telefonisch über 0271 333-1120 oder per E-Mail an wildschweinfund@siegen-wittgenstein.de durch.
Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen.
Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. In der Kombination mit der hohen Umweltstabilität des ASP-Virus stellt das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken bei Auftreten der ASP einen zentralen Punkt in der Bekämpfung dieser Tierseuche bei Wildschweinen dar.
Ein Kontakt mit dem (verendeten) Wildschwein oder Kadaverteilen ist unbedingt zu vermeiden.
Bei dennoch erfolgtem Kontakt sollte zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung alles, was mit dem Wildschwein oder Kadaver in Kontakt gekommen ist, bei 70° C gewaschen und gegebenenfalls desinfiziert werden (z.B. Hände, Schuhe, Hundeleine etc.). Verendete Wildschweine, deren Teile, sowie Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sein können dürfen unter keinen Umständen in schweinehaltende Betriebe verbracht werden.
Wirksame Desinfektionsmittel sind in der DVG-Liste einsehbar.
Welchen Beitrag können alle leisten, um die Ausbreitung von ASP einzudämmen?
Aktiv gegen die Verbreitung von ASP können nicht nur Tierhalter sowie Jägerinnen und Jäger handeln, sondern auch jede Bürgerin und jeder Bürger können wirksame Maßnahmen treffen. Denn infiziertes Fleisch oder ebensolche Wurst ist für Menschen ungefährlich, aber weggeworfene Speisereste z. B. an Autobahnen oder Landstraßen werden von Wildschweinen gefressen und könnten die Ausbreitung der Seuche bedeuten. Bitte werfen Sie daher Speisereste nur in verschlossene Müllbehälter!
Wie melde ich einen Fund/totes Wildschwein?
Sollten Sie ein totes oder offensichtlich krankes/verunfalltes Tier sehen, so melden Sie dies bitte umgehend dem zuständigen Veterinäramt. Geben Sie dabei möglichst genau den Fundort an und halten Sie Abstand von dem Wildschwein. Alle weiteren Maßnahmen werden durch das Veterinäramt eingeleitet.
Entsprechende Meldungen geben Sie bitte telefonisch über 0271 333-1120 oder per E-Mail an wildschweinfund@siegen-wittgenstein.de durch.
Damit ermöglichen Sie, dass das Wildschwein möglichst schnell auf das ASP-Virus untersucht wird und im positiven Fall sofort Bekämpfungsmaßnahmen eingeleitet werden können. Denn um die ASP wirksam bekämpfen zu können, ist es erforderlich, einen Ausbruch der Tierseuche so früh wie möglich zu erkennen.
Zudem verwesen die Tierkörper von verendeten Wildschweinen relativ langsam. In der Kombination mit der hohen Umweltstabilität des ASP-Virus stellt das Auffinden, Bergen und Beseitigen von diesen Stücken bei Auftreten der ASP einen zentralen Punkt in der Bekämpfung dieser Tierseuche bei Wildschweinen dar.
Jagd
Aufwandsentschädigung für die Bejagung von Schwarzwild im Kerngebiet und in den Sperrzonen 1 und 2
Die nachfolgend dargestellten Aufwandsentschädigungen beruhen auf Nr. 2.2 d der Richtlinie zur finanziellen Unterstützung der Kommunen bei der Bekämpfung der im Wildschweinebestand ausgebrochenen Afrikanischen Schweinepest (ASP-Billigkeitsrichtlinie) vom 15.09.2025. Dieses Verfahren stellt eine Maßnahme zur Entnahme von Schwarzwild im Kerngebiet und in den Sperrzonen 1 und 2 dar, die zur fachlich dringend gebotenen Reduktion der Schwarzwildpopulation in den drei Restriktionszonen führen soll. Hintergrund sind Nachteile durch Einschränkungen in der Vermarktung des Wildbrets in allen Restriktionszonen, sowie ein erhöhter Aufwand durch die behördlich angeordnete verstärkte Bejagung des Schwarzwildes in Teilen der Restriktionszonen.
Kerngebiet:
Die im Kerngebiet erlegten Wildschweine sind ausnahmslos unter Angabe des Erlegeortes der WSVG zu melden. Die Bergung, Beprobung und Entsorgung der erlegten Stücke wird von der WSVG durchgeführt. Eine Verwertung des erlegten Schwarzwildes ist ausgeschlossen. Dennoch ist eine intensive Bejagung des Schwarzwildes im Kerngebiet unerlässlich. Zum einen wird dem/der Jagdausübungsberechtigten eine aktive Wildschadensminderung durch die Bejagung von Schwarzwild auf Schadflächen ermöglicht. Zum anderen ist die Bestandsminderung des Schwarzwildes eine wichtige Komponente in der Tierseuchenbekämpfung. Die Probenergebnisse liefern zudem eine wichtige und fortlaufende Übersicht über das Infektionsgeschehen im Kerngebiet. Aus den genannten Gründen soll den Jägern der Aufwand der Bejagung trotz fehlender Möglichkeit der Verwertung mit einem Betrag von 100 € pro erlegtem Stück Schwarzwild entschädigt werden. Die Auszahlung erfolgt erst mit Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Jagd durch das Veterinäramt.
Sperrzone 1 und 2:
Von in der Sperrzone 2 erlegtem Schwarzwild muss zusätzlich zur Trichinenprobe eine Blutprobe zur Untersuchung auf ASP entnommen werden. Die Blutprobe wird mit einem vollständig ausgefüllten Begleitschein des CVUA zusammen mit der Trichinenprobe beim Veterinäramt des Kreises Siegen-Wittgenstein abgegeben. Nach Vorliegen der negativen Ergebnisse beider Untersuchungen darf das Wildbret des in der Sperrzone 2 erlegten Schwarzwildes nur für den eigenen häuslichen Verzehr verarbeitet werden. Eine Vermarktung oder ein Verbringen aus der Sperrzone 2 hinaus ist verboten. Die intensive Bejagung des Schwarzwildes ist dennoch zur Wildschadensminderung, zum Zwecke des Monitorings während der Tierseuchenbekämpfung und zur Reduzierung der Bestände im Sinne der Seuchenprävention in bisher gesunden Beständen unerlässlich. Daher soll den Jägern der Aufwand der Bejagung trotz stark eingeschränkter Verwertungsmöglichkeit mit 75 € pro erlegtem Stück Schwarzwild entschädigt werden. Die Auszahlung erfolgt erst mit Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Jagd durch das Veterinäramt.
Das in der Sperrzone 1 erlegte Schwarzwild ist genauso zu beproben, wie oben für die Sperrzone 2 beschrieben. Nach Vorliegen beider negativer Untersuchungsergebnisse darf das Wildbret wie gewohnt verwertet werden. Seit dem Ausbruch der ASP in den Kreisen Olpe und Siegen-Wittgenstein wird Wildfleisch trotz vorheriger Freitestung der erlegten Stücke und trotz der Unbedenklichkeit der Erkrankung für den Menschen nur noch verhalten konsumiert. Wildhändler bleiben der Region oft ganz fern, Privatpersonen weichen vermehrt auf Alternativen zu Wildschweinfleisch aus. Das veränderte Konsumverhalten macht sich auch in der Gastronomie bemerkbar, ebenfalls ein wichtiger Absatzmarkt für lokales Wildschweinfleisch. Eine Verwertung und Vermarktung des Wildbrets von erlegtem Schwarzwild aus Sperrzone 1 ist also nach Freitestung erlaubt, auf Grund des geänderten Konsumverhaltens der Verbraucher nur eingeschränkt möglich. Dennoch ist durch die geltende Allgemeinverfügung für die Sperrzone 1 eine verstärkte Bejagung des Schwarzwildes behördlich angeordnet. Der Mehraufwand der verstärkten Bejagung trotz erschwerter Verwertungsmöglichkeit soll den Jägern daher ebenfalls mit 75 € pro erlegtem Stück Schwarzwild entschädigt werden.
Inanspruchnahme der Aufwandsentschädigungen:
Um die Auszahlung der Aufwandsentschädigungen möglichst unbürokratisch und zeitnah durchführen zu können, sind neben der Trichinenprobe und der Blutprobe zusätzlich die Pürzelspitze der erlegten Wildschweine als Erlegungsnachweis den beiden Proben beizufügen. Die Pürzelspitze wird mit den zwei Proben in die bekannten Trichinenproben-Einwurfkühlschränke gelegt oder bei Trichinenprobenentnahme durch mein amtliches Personal diesem mitgegeben. Sofern ein erlegtes Wildschwein nicht verwertet wird, ist neben des Pürzels als Erlegungsnachweises zur Inanspruchnahme der Aufwandsentschädigung zwingend die Blutprobe zu entnehmen und bei den bekannten Abgabestellen einzuwerfen.
Die in dem ausgewiesenen Kerngebiet erlegten oder letal entnommenen Wildschweine werden von der beauftragten Wildtierseuchen-Vorsorgegesellschaft (WSVG) geborgen, beprobt und unschädlich beseitigt. Als Erlegungsnachweis dient hier die Meldung der WSVG. Der Pürzel ist in diesem Gebiet nicht abzugeben.
Der Jagdausübungsberechtigte (Eigenjagdbesitzer oder Jagdpächter) stellt einmal im Monat einen Antrag auf Auszahlung der Aufwandsentschädigung.
Das Verfahren zur Auszahlung der Aufwandsentschädigung startet für Schwarzwilderlegungen in der Sperrzone 1 am 01.10.2025, in der Sperrzone 2 mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung zur Bejagung von Schwarzwild und ist zunächst befristet bis zum 31.03.2026. Die Erteilung der Ausnahmegenehmigung stützt sich grundsätzlich auf die aktuelle Lagebewertung in dem festgelegten Kerngebiet und der Sperrzone 2. Unter Berücksichtigung des Tierseuchengeschehens wird rechtzeitig vor Ablauf der Frist eine mögliche Verlängerung der Auszahlung der Aufwandsentschädigung geprüft.
Da diese Prämie sowohl der intensiven Bejagung als auch dem Monitoring des Schwarzwildes dient, ist es zur reibungslosen Freitestung der erlegten Wildschweine unerlässlich, dass die Begleitscheine mit allen erforderlichen Angaben korrekt und vollständig ausgefüllt werden. Nur so können die Wildschweine zeitnah freigegeben und Entschädigungen gewährt werden. Da die Erfassung der Erlegungen zunächst im Trichinenlabor des Kreises Siegen-Wittgenstein erfolgt, sind die abgetrennten Pürzel mit der Trichinenprobe und dem Wildursprungsschein zu verpacken. Da die entnommene ASP-Blutprobe an das CVUA-Arnsberg weitergeleitet wird, ist der vollständig ausgefüllte Begleitschein immer der Blutprobe beizufügen.
Bewegungsjagden in der Sperrzone 2
Um das Ziel der dringend gebotenen Reduktion der Schwarzwildpopulation zu erreichen, können neben der Einzeljagd auch Bewegungsjagden in der Sperrzone 2 unter Berücksichtigung der Lagebewertung genehmigt werden. Voraussetzung für die Genehmigung zur Durchführung von Bewegungsjagden in der Sperrzone 2 ist, dass das zu bejagende Revier keinen unmittelbaren Kontakt zur Kerngebietsgrenze hat und in diesem Revier zuvor mindestens 5 erlegte Wildschweine mit negativem Ergebnis auf ASP getestet wurden.
Weitere Einzelheiten zur Bejagung des Schwarzwildes in der Sperrzone 2 (Einzeljagd, Bewegungsjagd) und dem Kerngebiet (Einzeljagd) werden den Jagdausübungsberechtigten bei der Erteilung der Ausnahmegenehmigung mitgeteilt.
Beseitigung/Verwahrung des Aufbruchs und der Zerwirkreste aus der »Sperrzone I« (= Pufferzone)
Das Aufbrechen soll vorzugsweise in Ihrer Wildkammer erfolgen (weitere Einzelheiten entnehmen Sie bitte der Allgemeinverfügung zur „Sperrzone I“).
Der Aufbruch ist unschädlich zu beseitigen. Alternativ kann dieser bis zur Freitestung des Tierkörpers (Ergebnis nach ca. 3 Tage auf der Homepage des Kreises Siegen-Wittgenstein) geschützt verwahrt werden. Hierzu eignet sich eine verschließbare Tonne. So ist sichergestellt, dass es durch den Transport der Aufbrüche (ohne Vorliegen der Testergebnisse) zu den bekannten Sammelstellen in Siegen oder Bad Berleburg nicht zu möglichen Kreuzkontaminationen zwischen den Revieren kommt.
Die Beseitigung des Aufbruchs und der Zerwirkreste freigetesteter Wildschweine in der „Sperrzone I“ ist nicht reglementiert.
Jagdliche Maßnahmen in der sog. »Sperrzone II« (= bisherige »Infizierte Zone«)
Die Ausübung der Jagd in der „Sperrzone II“ ist verboten. Hiervon unberührt bleibt die Nachsuche auf verletztes oder krankes Wild sowie die Einzeljagd auf widerkäuendes Schalenwild auf Wiederbewaldungsflächen (Aufforstung und Naturverjüngung).
Ausnahmen von dem Verbot können beim Veterinäramt des Kreises Siegen-Wittgenstein beantragt werden.
Im Vordergrund steht die Vermeidung der Beunruhigung des Schwarzwildes in der „Sperrzone II“. Hierfür ist die Jagdausübung auf ein unbedingt notwendiges Mindestmaß zu beschränken.
Das Beschicken von Kirrungen ist weiterhin zulässig. Hiermit werden die Wildschweine in ihren gewohnten Einständen gehalten. Unter Beachtung der bekannten Biosicherheitsmaßnahmen wie Wechseln des Schuhwerks und der Kleidung mit anschließender Reinigung und Desinfektion können Auffälligkeiten schnell erkannt und dem Veterinäramt gemeldet werden.
Schadensersatz bei durch Wildschweine verursachten Wildschäden
Um einen Schadensersatz für erstattete Wildschäden beim Kreis beantragen zu können muss nachgewiesen werden, dass der entstandene Wildschaden ursächlich mit dem verhängten Jagdverbot zusammenhängt. Es muss nachgewiesen werden, dass der Wildschaden weder vor Inkrafttreten des Jagdverbotes durch die Allgemeinverfügung, noch nach der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung zur Bejagung von Schwarzwild oder der Möglichkeit, diese zu beantragen, entstanden ist.
Zudem muss erläutert werden, welche wildschadensmindernden Maßnahmen (z.B. Zäunung, Vergrämung…) ergriffen worden sind oder warum keine alternativen wildschadensmindernden Maßnahmen als die Jagdausübung ergriffen werden konnten.
Nach der Meldung der Wildschäden bei der Gemeinde durch den Landwirt wird von der Gemeinde ein gemeinsamer Schätztermin – ggf. mit einem von der unteren Jagdbehörde bestellten Wildschadensschätzer – organisiert. Das niedergeschriebene Ergebnis des Schätztermins ist dann in der Folge durch den Geschädigten bei der schadensersatzpflichtigen Stelle (Veterinäramt des Kreises Siegen-Wittgenstein) bevorzugt per E-Mail mit den entsprechenden Nachweisen (s. oben) und der formlosen Forderung um Erstattung einzureichen.
Die Ersatzforderungen sind zu senden an: veterinaeramt@siegen-wittgenstein.de
Verbringungen/Transport von Wildschweinen oder Wildschweinteilen aus der »Sperrzone II«
Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von tierischen Nebenprodukten von Wildschweinen, die in der „Sperrzone II“ (mit Ausnahmegenehmigung) erlegt worden sind, sind grundsätzlich untersagt; Ausnahmen sind beim Kreisveterinäramt zu beantragen.
Das Verbringen und die Ausfuhr von frischem Wildschweinefleisch und Wildschweinefleischerzeugnissen, das oder die von Wildschweinen gewonnen worden ist oder sind, die in der „Sperrzone II“ (mit Ausnahmegenehmigung) erlegt worden sind, ist untersagt; Ausnahmen sind beim Kreisveterinäramt zu beantragen.
Verwahrung von Wildschweinen oder Wildschweinteilen aus der »Sperrzone I« (= Pufferzone) nach Erlegung bis zur Freitestung
Auf das Verbringen der erlegten Wildschweine zur Verwahrung in einer Wildsammelstelle bis zum Vorliegen der negativen ASP-Blutprobe wird verzichtet und eine dezentrale Aufbewahrung favorisiert. So ist sichergestellt, dass bis zum Vorliegen der Testergebnisse Tierkörper aus verschiedenen Revieren nicht in Kontakt kommen und eine möglich Verschleppung des ASP-Virus über An- und Abfahren an einer Wildsammelstelle verhindert wird.
Um eine dezentrale Aufbewahrung der frei zu testenden Wildkörper zu ermöglichen, sind die hierzu zu nutzenden Wildkammern bei hiesiger Veterinärbehörde zu registrieren (melden). Sollte die Registrierung bereits vor vielen Jahren beim Ausbruch der klassischen Schweinepest veranlasst worden sein, ist eine erneute Meldung nicht mehr erforderlich.
Verwertung von Wildschweinen oder Wildschweinteilen aus der »Sperrzone I« (= Pufferzone) erst nach Freitestung
Über das erlegte Schwarzwild kann erst nach Vorliegen einer negativen ASP-Blutprobe frei verfügt werden. Die ASP-Blutprobe ist in dieser „Sperrzone I“ verpflichtend und kann weiterhin mit der Trichinenprobe an den bekannten Stellen eingeworfen werden.
Erst nach Freitestung dürfen die Tierkörper die „Sperrzone I“ verlassen.
Wie erfolgt die Suche nach totem Schwarzwild?
Großflächige Suchaktionen sowie der Einsatz von Drohnen, Hubschraubern mit Wärmebildtechnik oder speziell ausgebildeten Kadaversuchhunden erfolgt auf Veranlassung und Koordination des Veterinäramtes in Verbindung mit der Wildtierseuchenvorsorge-Gesellschaft (mbH). Essentiell ist dabei auch die Kenntnis der örtlichen Jägerschaft über die Einstandsgebiete des Schwarzwildes.
Wie ist es mit der Bejagung von Schwarzwild bei der Eindämmung der ASP?
Die Ausübung der Jagd in der sog. „Sperrzone II“ (= bisherige „Infizierte Zone“) ist verboten. Hiervon unberührt bleibt die Nachsuche auf verletztes oder krankes Wild sowie die Einzeljagd auf widerkäuendes Schalenwild auf Wiederbewaldungsflächen (Aufforstung und Naturverjüngung).
In der um die „Sperrzone II“ herum eingerichteten sog. „Sperrzone I“ (Pufferzone) ist die Jagd auf Wildschweine zu intensivieren. Bewegungsjagden sind zunächst weiterhin zulässig.
Wie können Jägerinnen und Jäger bei der Eindämmung der ASP helfen?
Um die Schäden bei einem Seuchenausbruch möglichst gering halten zu können, ist es wichtig, die Seuche frühestmöglich nach Ihrer Einschleppung nachzuweisen. Dazu müssen tot aufgefundene Wildscheine möglichst schnell im Labor untersucht werden. Jägerinnen und Jäger informieren bei einem Fund das Veterinäramt (siehe Meldung eines toten Tieres) und unterstützen dann nach Vorgabe.
Was müssen Jägerinnen und Jäger beim Fund eines Wildschweinkadavers beachten?
Funde von toten Wildschweinen in der infizierten Zone sind unmittelbar unter Angabe des genauen Fundortes und der Telefonnummer des Finders zu melden. Die Meldung ist zu richten an: wildschweinfund@siegen-wittgenstein.de oder 0271 333 1120.
Das weitere Vorgehen erfolgt nach Anweisung des Veterinäramts.
Ein direkter Kontakt mit dem verendeten Wildschwein oder Kadaverteilen ist unbedingt zu vermeiden.
Bei dennoch erfolgtem Kontakt sollte zur Verhinderung einer Seuchenverschleppung alles, was mit dem Kadaver in Kontakt gekommen ist, bei 60° C gewaschen und gegebenenfalls desinfiziert werden (z.B. Hände, Schuhe, Werkzeuge etc.). Verendete Wildschweine, deren Teile, sowie Gegenstände, die mit Wildschweinen in Berührung gekommen sein können dürfen unter keinen Umständen in schweinehaltende Betriebe verbracht werden.
Wirksame Desinfektionsmittel sind in der DVG-Liste einsehbar.
Zu beachtende Hygienemaßnahmen
Aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sein können, dürfen nicht in einen schweinehaltenden Betrieb verbracht werden.
Personen, soweit sie mit Wildschweinen oder mit Teilen von Wildschweinen in Berührung gekommen sind, haben Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen nach näherer Anweisung des Kreisveterinäramtes durchzuführen. Hunde und Gegenstände (auch Fahrzeuge), die bei der Jagd verwendet werden, sind nach näherer Anweisung des Kreisveterinäramtes zu reinigen und desinfizieren. Bei Hunden hat dies durch ihren Halter und im Falle der Gegenstände durch den Jagdausübungsberechtigten zu erfolgen.
Landwirtschaft
Welche Präventionsmaßnahmen gelten, um die Einschleppung der ASP zu verhindern?
Der einzige Schutz für Hausschweinebestände ist die konsequente Einhaltung der Biosicherheit in den Betrieben. Vorrangiges Ziel ist es, den Kontakt von Hausschweinen mit Wildschweinen zu verhindern! Der Landwirt muss seinen Bestand so abschotten, dass jedweder Kontakt mit Wildschweinen unmöglich gemacht wird.
Die Verfütterung von Speiseabfällen ist verboten! Rechtliche Grundlage ist die Schweinehaltungshygieneverordnung (SchHaltHygV). Diese enthält die auch in seuchenfreien Zeiten einzuhaltenden Biosicherheitsmaßnahmen für alle Betriebe, die Schweine zu Mast- oder Zuchtzwecken halten. Zum Schutz der Schweinebestände sind auch Hobby- oder Kleinsthalter aufgefordert, die notwendigen Maßnahmen gemäß Schweinehaltungshygieneverordnung umzusetzen. Denn zum einen handelt es sich um eine in der Regel tödlich verlaufende Krankheit und zum anderen sind auch Hobbyschweine von den Maßnahmen gemäß der entsprechenden EU-Verordnungen (im schlimmsten Fall Tötung der Tiere) betroffen. Zu den Hygiene- und Biosicherheitsmaßnahmen zählen:
- Stall abschließen! Verhindern, dass Wildschweine Kontakt zu Hausschweinen haben.
- Einstreu und Futter wildschweinsicher lagern.
- Keine Küchen- und Speiseabfällen mit tierischen Anteilen verfüttern.
- Kein Grünfutter verfüttern – es könnte durch Wildschweine kontaminiert sein.
- Der Stall sollte nur durch den Halter und eine mit der Pflege beauftragten Person und unvermeidlichen Personen (z.B. Tierarzt) betreten werden.
- Schuhe wechseln beim Betreten und Verlassen des Stalls. Am besten ist ein kompletter Kleidungswechsel.
- Nager und Schädlinge bekämpfen.
- Regelmäßige Reinigung und Desinfektion des Stalls sowie der Gerätschaften und Fahrzeuge.
- Bei Symptomen wie Fressunlust, hohem Fieber oder plötzlichen Todesfällen im Schweinebestand direkt die Tierärztin oder Tierarzt anrufen.
- Tote Tiere immer über die Tierkörperbeseitigung entsorgen und bis zur Abholung unzugänglich lagern.
Zur Überprüfung des eigenen Bestands können die Broschüre des BMEL »Schutz vor Tierseuchen - was Landwirte tun können« mit Hinweisen zur Umsetzung der Maßnahmen der SchHaltHygV sowie die Risikoampel der Universität Vechta herangezogen werden.
Welche Auswirkungen hat ein ASP-Ausbruch auf die Freilandhaltung von Schweinen?
Sämtliche Schweine sind so abzusondern, dass sie nicht mit wildlebenden Schweinen in Berührung kommen. Die Freilandhaltung und Auslaufhaltung von Schweinen, auch die Haltung von Wildschweinen in Wildgattern, in der infizierten Zone, ist verboten. Auf öffentlichen oder privaten Straßen oder Wegen, ausgenommen auf betrieblichen Wegen, dürfen Schweine nicht getrieben werden.
Wie wirkt sich eine Aufstallungspflicht auf Öko-Betriebe aus?
Grundsätzlich ist in der ökologischen Tierhaltung, so auch bei Schweinen, auf der Basis der EG-Öko-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 834/2007) vorgegeben, dass den Tieren ständiger Zugang zu Freigelände zu gewährleisten ist. Sollte eine Aufstallung erforderlich werden – ggf. auch als Vorsorgemaßnahme – so bleibt der Öko-Status auch bei einer Aufstallung erhalten. Dabei ist jedoch zu beachten, dass alle anderen Vorgaben der EG-Öko-Verordnung, u.a. zur vorgeschriebenen Mindeststallfläche für Mastschweine und Ferkel gemäß Anhang III der Öko-Durchführungsverordnung (EG) Nr. 889/2008, weiter einzuhalten sind.
Warum müssen alle Schweine in einem Betrieb getötet werden, sobald die ASP festgestellt wurde?
Wird der Ausbruch der Afrikanischen Schweinepest bei Hausschweinen in einem Betrieb amtlich festgestellt, so müssen alle Schweine gemäß den geltenden Rechtsvorgaben unverzüglich getötet und unschädlich beseitigt werden, um die Infektionskette zu durchbrechen. Um den Betrieb müssen Restriktionszonen eingerichtet werden. Eine Aufhebung dieser Zonen und der damit verbundenen Handelsbeschränkungen für die Schweine haltenden Betriebe innerhalb dieser Zonen kann erst erfolgen, wenn die Tiere im Ausbruchsbetrieb getötet wurden und die Reinigungs- und Desinfektionsmaßnahmen unter Einhaltung der vorgeschriebenen Fristen abgeschlossen wurden.
Hinweise für Schweinehalter
Schweinehalter haben
a) unverzüglich die Anzahl der gehaltenen Schweine unter Angabe ihrer Nutzungsart und ihres Standortes und verendete oder erkrankte, insbesondere fieberhaft erkrankte Schweine beim Kreisveterinäramt anzuzeigen; dies ist fortlaufend bei Veränderungen fortzuführen (Hinweis: Anzeigen sind zu richten an veterinaeramt@siegen-wittgenstein.de),
b) verendete und erkrankte Schweine, bei denen der Verdacht auf Afrikanische Schweinepest nicht ausgeschlossen werden kann, nach Anweisung des Kreisveterinäramtes serologisch oder virologisch auf Afrikanische Schweinepest untersuchen zu lassen,
c) die Schweine so abzusondern, dass sie nicht mit Wildschweinen in Berührung kommen können,
d) Futter, Einstreu und sonstige Gegenstände, mit denen Schweine in Berührung kommen können, für Wildschweine unzugänglich aufzubewahren,
e) geeignete Desinfektionsmöglichkeiten an den Ein- und Ausgängen der Ställe oder sonstigen Standorte einzurichten (Hinweis: Geeignet sind Desinfektionsmöglichkeiten dann, wenn sie eine klare Differenzierung zwischen Innen- und Außenbereich erlauben und ein gegen ASPV wirksames Desinfektionsmittel gem. Anwendungshinweisen verwendet wird.),
f) sicherzustellen, dass Hunde das Betriebsgelände nur unter Aufsicht verlassen.
g) Erlegte oder verendet aufgefundene Wildschweine oder deren Teile sowie Gegenstände, mit denen Wildschweine in Berührung gekommen sind, dürfen nicht in den schweinhaltenden Betrieb verbracht werden.
h) Gras, Heu und Stroh, das in der infizierten Zone gewonnen worden ist, darf nicht zur Verfütterung an oder als Einstreu oder Beschäftigungsmaterial für Schweine verwendet werden. Hiervon unberührt bleibt Heu, Gras, Stroh, das früher als sechs Monate vor der Festlegung der infizierten Zone gewonnen wurde oder vor der Verwendung mindestens sechs Monate vor Wildschweinen geschützt gelagert bzw. mindestens 30 Minuten einer Hitzebehandlung bei mindestens 70 °C unterzogen wurde.
i) Das Verbringen von Schweinen aus einem Betrieb, der in einer infizierten Zone gelegen ist, ist untersagt. Ausnahmen sind beim Kreisveterinäramt zu beantragen.
j) Schweine aus einem Betrieb, der in einer infizierten Zone gelegen ist, dürfen nicht in eine Schlachtstätte verbracht werden. Ausnahmen sind beim Kreisveterinäramt zu beantragen.
k) Das innergemeinschaftliche Verbringen und die Ausfuhr von frischem Schweinefleisch-, Schweinefleischerzeugnissen, Sperma, Eizellen, Embryonen, tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten von Schweinen, die in einem Betrieb in einer infizierten Zone gehalten worden sind, sind untersagt. Ausnahmen sind beim Kreisveterinäramt zu beantragen.
Schadensersatz bei durch Wildschweine verursachten Wildschäden
Um einen Ersatz für finanzielle Einbußen durch aufgetretene Wildschäden auf landwirtschaftlich genutzten Flächen geltend machen zu können ist das übliche, gesetzlich festgeschriebene Verfahren einzuhalten. Hierzu ist der entstandene Wildschaden durch den Geschädigten fristgerecht bei der zuständigen Behörde zu melden.
Die zuständige Behörde ist das örtliche Ordnungsamt der Stadt oder Gemeinde. Eine fristgerechte Meldung bedeutet, dass der Schaden innerhalb von sieben Tagen, nachdem er in Kenntnis gelangt ist ODER wenn er durch Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt (d.h. durch eine regelmäßige Kontrolle der Flächen) in Kenntnis hätte gelangen können bei der Gemeinde gemeldet werden muss. Im Umkehrschluss bedeutet das: Wenn der Schaden über einen längeren Zeitraum nicht bemerkt wird, da die Fläche nicht regelmäßig kontrolliert wird, verstreicht die Frist, obwohl der Geschädigte (durch die unterlassene Kontrolle) nichts von dem Schaden wusste.
Es ist zu beachten, dass ein Geschädigter im Schadensersatzrecht auch gehalten ist, alles Zumutbare zu unternehmen, um die Folgen eines Schadens möglichst gering zu halten und er aktiv Maßnahmen ergreifen muss, um zur Minderung eines Schadens beizutragen.
Gebiete
Was sind Restriktionszonen?
Restriktionszonen sind Gebiete, in denen aufgrund des amtlich festgestellten Ausbruches einer Tierseuche Maßnahmen zur Seuchenbekämpfung getroffen werden. Ziel dieser Maßnahmen ist es, die Ausbreitung dieser Seuche in Gebiete, die keinen Beschränkungen unterliegen, zu verhindern.
Die genaue Festlegung der „Sperrzone II“ (= bisherige „Infizierte Zone“) und die diese umgebende „Sperrzone I“ (= Pufferzone) ist unter diesem Link einzusehen.