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Landschaftsplan Hilchenbach

Verfahren zur Aufstellung

Der Aufstellungsbeschluss zum Landschaftsplan Hilchenbach wurde am 24.03.2017 durch den Kreistag des Kreises Siegen-Wittgenstein gefasst, nachdem sich zuvor der Rat der Stadt Hilchenbach am 16.11.2016 für die Aufstellung eines Landschaftsplanes durch die Kreisverwaltung ausgesprochen hat.

Zu dem als ersten Entwurf vorliegenden Landschaftsplan Hilchenbach findet nun die frühzeitige Beteiligung der Bürgerinnen und Bürger gem. § 16 Landesnaturschutzgesetz NRW als nächsten Verfahrensschritt statt. Hierbei können sich die Bürgerinnen und Bürger über die allgemeinen Ziele und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung informieren. Der Entwurf des Landschaftsplanes steht unten zur Einsichtnahme zur Verfügung.

Die Textteile sowie die dazugehörigen Karten können während der Beteiligungsphase vom 01. April 2025 bis 30. April 2025 im Kreishaus in Siegen, Koblenzer Str. 73, 6. Etage, Zimmer 616, und im Rathaus Hilchenbach, Markt 13, Zimmer 103 jeweils während der Dienststunden eingesehen werden.

Es werden von der unteren Naturschutzbehörde folgende Sprechtage in Hilchenbach angeboten:

  • Dienstag, den 01.04.2025, 13.00 bis 17.00 Uhr

Dahlbruch, kmd (Raum 2), Bernhard-Weiss-Platz 6

  • Donnerstag, den 03.04.2025 14.00 bis 18.00 Uhr

Helberhausen, Kapellenschule, Ferndorfer Str. 172

  • Dienstag, den 08.04.2025, 14.00 bis 18.00 Uhr

Grund, Dorfgemeinschaftshaus, Jung-Stilling-Straße 11

  • Donnerstag, den 10.04.2025 14.00 bis 18.00 Uhr

Hilchenbach – Rathaus, Markt 13, Ratssaal

Der Landschaftsplan Hilchenbach beinhaltet vor allem folgende Festsetzungen:

  • Naturschutzgebiete (NSG)
  • Landschaftsschutzgebiet (LSG)
  • Naturdenkmale (ND)
  • Geschützte Landschaftsbestandteile (LB)

Weiterhin zeigt der Entwurf Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf, die z.B. als Ausgleichs- oder Ökokontomaßnahmen herangezogen werden können. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist freiwillig.

Darüber hinaus enthält der Landschaftsplan allgemeine Erläuterungen zur Landschaftsplanung sowie nachrichtliche Darstellungen der FFH-Gebiete, der gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile und der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 42 Landesnaturschutzgesetz.