Baugenehmigung
Der Kreis als untere Bauaufsichtsbehörde erteilt auf Antrag eine Baugenehmigung für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von Gebäuden und baulichen Anlagen, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Die Baugenehmigung ist gebührenpflichtig. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach der Art und Größe des Bauvorhabens. Erst nach Eingang der Baugenehmigung darf mit den Bauarbeiten begonnen werden. Wird anders gebaut, als es in der Baugenehmigung dargestellt ist, gelten die Bauarbeiten als ungenehmigt und es muss ggf. eine neue Genehmigung beantragt werden. Die Baugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von drei Jahren mit dem Bau begonnen wird oder die Bauarbeiten für mehr als ein Jahr unterbrochen werden. Die Geltungsdauer kann auf Antrag jeweils um ein Jahr verlängert werden. Bauherren sind verpflichtet, die Baugenehmigung mit allen Bauvorlagen und technischen Nachweisen aufzubewahren. Sie sind an Rechtsnachfolger, z.B. bei einem Grundstücksverkauf, weiterzugeben. Weitere Informationen finden Sie auch unter Bauantrag.