Inhalt

Grundlehrgang Großfeuerwerke

Grundlehrgang Abbrennen von Feuerwerken

Grundlehrgang für das Verwenden von pyrotechnischen  Gegenständen - Abbrennen von Feuerwerken

Termine
Montag, 13.03. - Samstag, 18.03.2023 (abgesagt)
Montag, 23.10. - Samstag, 28.10.2023

Gebühren
Teilnehmergebühr 700,00 €
Prüfungsgebühr      15,00 €

Zulassungsbedingungen

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß §34 der 1. SprengV
  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Nachweise über eine Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung von mindestens 20 nach § 23 Absatz 3 1. SprengV angezeigten Feuerwerken unter Verwendung verschiedener pyrotechnischer Gegenstände. Dabei müssen in jedem Fall pyrotechnische Gegenstände der Kategorie F4 (zum Beispiel Kugel-, Zylinderbomben und Raketen) verwendet worden sein.
  • Die Mitwirkung an den genannten Feuerwerken muss
    • im Rahmen einer Tätigkeit als Hilfskraft bei Feuerwerken und
    • innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Lehrgang erfolgt sein.

Die Nachweise hierzu müssen durch die für das jeweilige Feuerwerk verantwortliche Person nach § 19 SprengG ausgestellt sein und sollen dem Muster der Anlage A 3 entsprechen.

Wiederholungslehrgang Abbrennen von Feuerwerken

Termine
Freitag, 28.04.2023
Freitag, 29.09.2023

Lehrgangsgebühren
Teilnehmergebühr 400,00 €

Lehrgangsvoraussetzungen

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. §34 der 1. SprengV
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Grund- oder Sonderlehrgang, insbesondere
    • Grundlehrgang „Abbrennen von Feuerwerken“
    • Grundlehrgang „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater“
    • Sonderlehrgang „Spezialeffekte für szenische Darstellungen“ oder einem Wiederholungslehrgang „Verwenden von Pyrotechnik“

jeweils innerhalb der letzten fünf Jahre vor Lehrgangsbeginn.

  • Der Nachweis ist durch Vorlage
    • eines gültigen Befähigungsscheins nach § 20 SprengG oder einer gültigen Erlaubnis nach § 7 SprengG mit Fachkundeeintrag, jeweils für eine der o. g. Tätigkeiten oder
    • des Fachkundezeugnisses für einen der in Nummer 1 genannten Lehrgänge bzw. der Teilnahmebescheinigung für einen Wiederholungslehrgang „Verwenden von Pyrotechnik“ zu erbringen.