Grundlehrgang Theater
Grundlehrgang Theater
Grundlehrgang für den Umgang – ausgenommen das Herstellen und das Wiedergewinnen – mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen bei Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen
Termine
Montag, 27.03. - Donnerstag, 30.03.2023 (abgesagt)
Gebühren
Lehrgangsgebühr 750,00 €
Prüfungsgebühr 15,00 €
Zulassungsbedingungen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. §34 der 1. SprengV
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- Nachweise
- a) Nachweis über eine abgeschlossene öffentlich-rechtlich geregelte Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister, Bühnen- oder Beleuchtungsmeister sowie ein gleichartiger Ausbildungsabschluss in der Veranstaltungstechnik oder
- b) Nachweise über die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung von mindestens 15 verschiedenartigen Theater- oder Bühneneffekten unter Verwendung von unterschiedlichen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T1 und T2.
- Die Mitwirkung an den in Buchstabe b genannten Veranstaltungen muss
- im Rahmen einer mindestens einjährigen Tätigkeit als Hilfskraft in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen und
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Lehrgang erfolgt sein
Der Nachweis zu Buchstabe a ist durch ein Zeugnis zu erbringen.
Die Nachweise zu Buchstabe b müssen durch die für die jeweilige Veranstaltung verantwortliche Person nach § 19 SprengG ausgestellt sein und sollen dem Muster der Anlage A 3.2 der „Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffrecht“ entsprechen.
Wiederholungslehrgang Theater/Freilichtbühne
Donnerstag, 27.04.2023
Donnerstag, 28.09.2023
Gebühren
Teilnehmergebühr 400,00 €
Lehrgangsvoraussetzungen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. §34 der 1. SprengV
- Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Grund- oder Sonderlehrgang, insbesondere
- Grundlehrgang „Abbrennen von Feuerwerken“
- Grundlehrgang „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater“
- Sonderlehrgang „Spezialeffekte für szenische Darstellungen“ oder einem Wiederholungslehrgang „Verwenden von Pyrotechnik“
jeweils innerhalb der letzten fünf Jahre vor Lehrgangsbeginn.
- Der Nachweis ist durch Vorlage
- eines gültigen Befähigungsscheins nach § 20 SprengG oder einer gültigen Erlaubnis nach § 7 SprengG mit Fachkundeeintrag, jeweils für eine der o. g. Tätigkeiten oder
- des Fachkundezeugnisses für einen der in Nummer 1 genannten Lehrgänge bzw. der Teilnahmebescheinigung für einen Wiederholungslehrgang „Verwenden von Pyrotechnik“ zu erbringen.