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Grundlehrgang Theater

Grundlehrgang Theater

Grundlehrgang für den Umgang – ausgenommen das Herstellen und das Wiedergewinnen – mit pyrotechnischen Gegenständen und pyrotechnischen Sätzen bei Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen

Termine
Montag, 27.03. - Donnerstag, 30.03.2023 (abgesagt)

Gebühren
Lehrgangsgebühr  750,00 €
Prüfungsgebühr      15,00 €

Zulassungsbedingungen

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. §34 der 1. SprengV
  • Vollendung des 21. Lebensjahres
  • Nachweise
    • a) Nachweis über eine abgeschlossene öffentlich-rechtlich geregelte Ausbildung als Requisiteur, Waffenmeister, Bühnen- oder Beleuchtungsmeister sowie ein gleichartiger Ausbildungsabschluss in der Veranstaltungstechnik oder
    • b) Nachweise über die Mitwirkung an der Vorbereitung und Durchführung von mindestens 15 verschiedenartigen Theater- oder Bühneneffekten unter Verwendung von unterschiedlichen pyrotechnischen Gegenständen der Kategorien T1 und T2.
  • Die Mitwirkung an den in Buchstabe b genannten Veranstaltungen muss
    • im Rahmen einer mindestens einjährigen Tätigkeit als Hilfskraft in Theatern oder vergleichbaren Einrichtungen und
    • innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Lehrgang erfolgt sein

Der Nachweis zu Buchstabe a ist durch ein Zeugnis zu erbringen.

Die Nachweise zu Buchstabe b müssen durch die für die jeweilige Veranstaltung verantwortliche Person nach § 19 SprengG ausgestellt sein und sollen dem Muster der Anlage A 3.2 der „Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffrecht“ entsprechen.

Wiederholungslehrgang Theater/Freilichtbühne

Termine

Donnerstag, 27.04.2023
Donnerstag, 28.09.2023

Gebühren
Teilnehmergebühr 400,00 €

Lehrgangsvoraussetzungen

  • Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. §34 der 1. SprengV
  • Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Grund- oder Sonderlehrgang, insbesondere
    • Grundlehrgang „Abbrennen von Feuerwerken“
    • Grundlehrgang „Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen für Bühne und Theater“
    • Sonderlehrgang „Spezialeffekte für szenische Darstellungen“ oder einem Wiederholungslehrgang „Verwenden von Pyrotechnik“

jeweils innerhalb der letzten fünf Jahre vor Lehrgangsbeginn.

  • Der Nachweis ist durch Vorlage
    • eines gültigen Befähigungsscheins nach § 20 SprengG oder einer gültigen Erlaubnis nach § 7 SprengG mit Fachkundeeintrag, jeweils für eine der o. g. Tätigkeiten oder
    • des Fachkundezeugnisses für einen der in Nummer 1 genannten Lehrgänge bzw. der Teilnahmebescheinigung für einen Wiederholungslehrgang „Verwenden von Pyrotechnik“ zu erbringen.