Grundlehrgang Allgemeine Sprengarbeiten
Allgemeine Sprengarbeiten
Termine
19.02.2024 - 27.02.2024
04.11.2024 - 12.11.2024
Gebühren
Lehrgangsgebühr: 800,00 €
Prüfungsgebühr: 15,00 €
Zulassungsbedingungen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung gemäß §34 der 1. SprengV
- Vollendung des 21. Lebensjahres
- Nachweis über die Mitwirkung an der Vorbereitung und der Durchführung von mindestens
- je zehn Sprengungen in drei verschiedenen Sprengverfahren oder
- 50 Sprengungen oder
- 25 Sprengungen innerhalb eines Jahres
Die Mitwirkung an den oben genannten Sprengungen muss
- im Rahmen einer Tätigkeit als Hilfskraft bei Sprengarbeiten und
- innerhalb der letzten fünf Jahre vor dem Lehrgang erfolgt sein
Die Nachweise müssen durch die für die jeweilige Sprengung verantwortliche Person nach § 19 SprengG ausgestellt sein und sollen dem Muster der Anlage A 3.1 der „Grundsätze für die Anerkennung und Durchführung von Lehrgängen nach dem Sprengstoffrecht“ entsprechen.
Für Bundeswehrangehörige: Auf den oben genannten Sprenghelfernachweis können 25 Sprengungen angerechntet werden, wenn:
a) der Nachweis über eine 4-jährige Dienstzeit bei der Bundeswehr und
b) der Nachweis über eine entsprechende Verwendung während der Dienstzeit und
c) der militärische Sprengberechtigungsschein vorgelegt werden
Allgemeine Sprengarbeiten für Aufsichtsbeamte
Der Grundlehrgang für Aufsichtsbeamte entspricht inhaltlich dem Grundlehrgang Allgemeine Sprengarbeiten.
Es findet jedoch keine Prüfung statt.
Der Teilnehmer erhält nach Abschluss des Lehrgangs eine Teilnahmebescheinigung, das heißt, es wird kein Zeugnis erteilt, mit dem die Fachkunde zur Erteilung einer Erlaubnis beziehungsweise eines Befähigungsscheines nachgewiesen wird.
Wiederholungslehrgang Allgemeine Sprengarbeiten
Termine
Mittwoch, 06.12.2023
Freitag, 26.01.2024
Freitag, 24.05.2024
Freitag, 06.12.2024
Gebühren
Teilnehmergebühr: 400,00 €
Zulassungsbedingungen
- Unbedenklichkeitsbescheinigung gem. §34 der 1. SprengV
- Nachweise
a) Nachweis über die erfolgreiche Teilnahme an einem Grund- oder Sonderlehrgang für Sprengarbeiten oder
b) die Teilnahme an einem Wiederholungslehrgang für Sprengarbeiten jeweils innerhalb der letzten fünf Jahre vor Lehrgangsbeginn
Der Nachweis ist durch Vorlage eines gültigen Befähigungsscheins nach § 20 SprengG oder einer gültigen Erlaubnis nach § 7 SprengG mit Fachkundeeintrag, jeweils für eine der in Nummer 1 genannten Tätigkeiten oder des Fachkundezeugnisses für einen der in Nummer 1 genannten Lehrgänge beziehungsweise der Teilnahmebescheinigung für einen Wiederholungslehrgang für Sprengarbeiten zu erbringen.