Inhalt

Katastrophenschutzplanung

Im Gesetz über den Brandschutz, die Hilfeleistung und den Katastrophenschutz (BHKG NRW) vom 17. Dezember 2015 hat das Land Nordrhein-Westfalen den Katastrophenschutz neben dem Brandschutz und der Hilfeleistung als gleichrangigen Aufgabenbereich des Gesetzes verankert. Ziel des BHKG NRW ist die Gewährleistung einer effektiven Gefahrenabwehr durch das Zusammenwirken aller Beteiligten in den Bereichen des Brandschutzes, der Hilfeleistung und des Katastrophenschutzes (vergl. Gesetzesbegründung).

Details einblenden

Der Begriff des Katastrophenschutzes wird dabei in § 1 des BHKG NRW als »vorbeugende und abwehrende Maßnahmen zum Schutz der Bevölkerung bei Großeinsatzlagen und Katastrophen« legal definiert. Den Kreisen und kreisfreien Städten wird hierbei in § 4 BHKG NRW aufgegeben, die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung der Bekämpfung von Großeinsatzlagen und Katastrophen zur treffen und hierfür Einheiten und Einrichtungen vorzuhalten. Zudem verpflichtet das Gesetz die Kreise und kreisfreien Städte Katastrophenschutzpläne aufzustellen und regelmäßig, jedoch spätestens alle 5 Jahre, fortzuschreiben.

Das Gesetz gibt jedoch nicht vor, in welcher Art und Weise und in welchem Umfang diese Katastrophenschutzpläne zu erstellen sind.
Deshalb wurde gemeinsam durch den Verband der Feuerwehren in NRW (VdF NRW) und der Arbeitsgemeinschaft der Leiter der Berufsfeuerwehren in NRW (AGBF NRW) ein Muster-Katastrophenschutzplan erstellt, an dem sich der Kreis Siegen-Wittgenstein orientiert.

In diesem Katastrophenschutzplan werden die für Großeinsatzlagen und Katastrophen vorgesehenen organisatorischen Maßnahmen sowie die personellen und materiellen Ressourcen zusammengestellt. Um die erforderlichen Maßnahmen im Sinne von § 4 BHKG NRW zielgerichtet zu treffen und eine am Risiko und Bedarf orientierte wirksame Vorsorge- und Abwehrplanung im Katastrophenschutz zu gewährleisten, ist nach einhelliger Auffassung der Verfasser als Grundlage eine fundierte Risikoanalyse erforderlich. Diese dient der vorsorglichen und strukturierten Beschäftigung mit möglichen Gefahren und den bei ihrem Eintritt zu erwartenden Auswirkungen auf die Bevölkerung, ihre Lebensgrundlagen und auf erhebliche Sachwerte im jeweiligen Kreisgebiet / Stadtgebiet.