Rettungsdienstbedarfsplan
Nach § 6 Abs. 1 des Rettungsgesetzes (RettG NRW) sind die Kreise und kreisfreien Städte Träger des Rettungsdienstes. Der Träger nimmt nach geltendem Gesetz die Aufgabe als Pflichtaufgabe zur Erfüllung nach Weisung wahr. Die Planung und Entscheidung über die Infrastruktur und die Durchführung des Rettungsdienstes hat der Landesgesetzgeber NRW den Kreisen und kreisfreien Städten übertragen. Sie sind damit verpflichtet, eine bedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung zur Notfallrettung, zum Krankentransport und zur notärztlichen Versorgung der Bevölkerung sicherzustellen.
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In § 7 RettG NRW werden die Einrichtungen des Rettungsdienstes beschrieben, die zwingend durch den Kreis vorzuhalten sind. Der Kreis ist danach verpflichtet, eine integrierte Leitstelle für Feuerschutz und Rettungsdienst zu betreiben. Der Rettungsdienst ist entsprechend § 7 Abs. 3 RettG NRW in medizinischen Belangen und in Fragen des Qualitätsmanagements von einer ärztlichen Leitung Rettungsdienst zu leiten und zu überwachen.
Die Kreise und kreisfreien Städte sind nach § 12 RettG NRW dazu verpflichtet, einen Rettungsdienstbedarfsplan aufzustellen, ihn kontinuierlich zu überprüfen und spätestens alle fünf Jahre fortzuschreiben.
Der Träger des Rettungsdienstes hat nach § 7a RettG NRW geeignete Qualitätsmanagementstrukturen aufzubauen, um eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess-, und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes überprüfen zu können.