Rücknahmefiktion
Mit der Landesbauordnung 2018 hat der Gesetzgeber die sogenannte »Rücknahmefiktion« des § 71 Abs. 1 BauO NRW 2018 eingeführt. Danach gilt der Bauantrag als zurückgenommen, wenn festgestellte Mängel bzw. fehlende Unterlagen eines Bauantrages nicht innerhalb der von der Bauaufsichtsbehörde gesetzten Frist behoben bzw. die Unterlagen nicht fristgerecht nachgereicht werden. Im untenstehenden PDF-Dokument finden Sie weitere Informationen und wichtige Hinweise für die Bearbeitung Ihres Bauantrages.