Nachweispflicht nach dem Masernschutzgesetz
Das Masernschutzgesetz ist am 1. März 2020 in Kraft getreten.
Ziel dieses Gesetzes ist es, den Schutz vor Masern in Kindergärten, Schulen, anderen Gemeinschaftseinrichtungen sowie in medizinischen Einrichtungen, und so damit letztlich in allen Lebensbereichen, zu erhöhen. Aus diesem Grund wird vorausgesetzt, dass alle Kinder ab ihrem ersten Geburtstag beim Eintritt in Kindergarten, Kindertagespflege oder Schule die von der Ständigen Impfkommission (STIKO) empfohlenen Masern-Impfungen nachweisen können.
Für diejenigen, die am 1. März 2020 bereits in bestimmten Einrichtungen oder Unternehmen tätig oder betreut wurden, besteht eine Frist bis zum 31. Juli 2022, um der Einrichtungsleitung einen Nachweis über eine bestehende Immunität gegen das Masernvirus oder ein ärztliches Zeugnis darüber vorzulegen, dass eine Immunisierung aus medizinischen Gründen nicht möglich ist. Falls Personen diesen Nachweis nicht erbringen können, ist das zuständige Gesundheitsamt berechtigt, Betretungsverbote zu verhängen. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Bei Kindern und Jugendlichen, die der Schulpflicht unterliegen, dürfen Betretungsverbote nur für die Teilnahme an freiwilligen AGs und die Teilnahme an einer Ganztagsbetreuung/OGS ausgesprochen werden. Die Teilnahme am Schulunterricht kann nicht untersagt werden.
Informationen für Eltern und Erziehungsberechtigte
Die Bundesregierung hat unter https://www.masernschutz.de/eltern/ umfangreicheInformationen für Eltern und Erziehungsberechtigte veröffentlicht. Auch das Land NRW hat eine Fragen- und Antwortliste unter https://www.mags.nrw/fragen-und-antworten-zur-masern-impfpflicht veröffentlicht.
Informationen für Einrichtungs- und Unternehmensleitungen
Für umfangreiche Informationen zu diesem Thema besuchen Sie bitte https://www.masernschutz.de/leitungen-und-aerzteschaft/. Sollte Ihre Einrichtung oder Ihr Unternehmen im Gebiet des Kreises Siegen-Wittgenstein liegen, so ist das dort ansässige Gesundheitsamt Ihre zuständige Behörde.
Alle Personen, die vor dem 01. März 2020 bei Ihnen beschäftigt oder betreut wurden und bis zum 31. Juli 2022 keinen Nachweis vorgelegt haben (oder Sie Zweifel am vorgelegten Nachweis haben), müssen Sie namentlich beim Gesundheitsamt melden.
Gleiches gilt für Personen, die bei einer neuen Beschäftigung oder Betreuung einen Nachweis vorlegen, bei dem Sie Zweifel an dessen Echtheit oder inhaltlicher Richtigkeit haben. Schülerinnen und Schüler müssen Sie auch melden, wenn diese keinen Nachweis vorlegen.