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Widerspruchsverfahren Wohngeld

Personen, die eine bestimmte Einkommensgrenze nicht überschreiten, können Wohngeld (Mietzuschuss oder Lastenzuschuss) nach dem Wohngeldgesetz beantragen. Zu beantragen ist das Wohngeld bei der Stadt oder Gemeinde, wo die antragstellende Person wohnt. Wird der Wohngeldantrag abgelehnt, besteht die Möglichkeit, dagegen Widerspruch einzulegen. Kann die Stadt oder Gemeinde dem Widerspruch nicht abhelfen, d.h. bleibt die ablehnende Entscheidung bestehen, leitet sie den Widerspruch an den Kreis Siegen-Wittgenstein als zuständige Widerspruchsbehörde weiter. Diese überprüft die Entscheidung der Ausgangsbehörde und die Argumente des Widerspruchsführers. Ist der Widerspruch erfolgreich, wird der Ausgangsbescheid entsprechend abgeändert. Wird die Rechtmäßigkeit des Ablehnungsbescheids der Stadt oder Gemeinde bestätigt, erhält der Widerspruchsführer einen Widerspruchsbescheid, gegen den er vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg Klage erheben kann. Das Widerspruchsverfahren ist kostenfrei.