Freigestellte Bauvorhaben
Manche Vorhaben, die eigentlich genehmigt werden müssen, werden unter bestimmten Voraussetzungen von einer Baugenehmigung freigestellt (§ 63 BauO NRW 2018). Dies ist u.a. nur möglich, wenn das Vorhaben im Geltungsbereich eines rechtsverbindlichen Bebauungsplans liegt und die Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Um alle Voraussetzungen prüfen zu können, sind die erforderlichen Unterlagen bei der jeweiligen Stadt oder Gemeinde einzureichen. Dem Kreis als Bauaufsichtsbehörde ist der Ausführungsbeginn eines freigestellten Bauvorhabens schriftlich anzuzeigen.