Fliegende Bauten
Fliegende Bauten sind bauliche Anlagen, die geeignet und bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und abgebaut zu werden. Dazu zählen z.B. Fahrgeschäfte auf Jahrmärkten und große Festzelte. Solche Fliegende Bauten benötigen grundsätzlich eine Ausführungsgenehmigung, die in einem Prüfbuch eingetragen wird. Die untere Bauaufsichtsbehörde des Kreises muss den Gebrauch der fliegenden Bauten in ihrem Zuständigkeitsbereich vor der Nutzungsaufnahme abnehmen. Die Gebrauchsabnahme ist gebührenpflichtig.
Details einblenden
Hierzu zählen Fahrgeschäfte (Karussells, Autoscooter, Luftschaukeln, Riesenräder, Achterbahnen etc.), nicht ortsfeste Tribünen, Belustigungsgeschäfte, Schaubuden, Festzelte und Zirkuszelte, Bühnen und Bühnenüberdachungen für Konzerte sowie um bauliche Anlagen für artistische Vorführungen in der Luft. Ferner gehören dazu auch Wagen, die zeitweilig betriebsmäßig ortsfest benutzt werden.
Verfahrensweise und Formvorschriften bezüglich der erstmaligen Ausführungsgenehmigung und der Gebrauchsabnahme für jede Inbetriebnahme sind in Paragraph 79 der Landesbauordnung beschrieben. Die Gebrauchsabhnahme «Fliegender Bauten« ist rechtzeitig vor Gebrauch bei der Unteren Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.
Vergleichbare Bauten, die in Freizeitparks oder ähnlichen Einrichtungen dauerhaft aufgestellt sind, zählen nicht zu den «Fliegenden Bauten«.