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Führerschein - Verlängerung Personenbeförderungsschein

Wer ein Taxi, einen Mietwagen, einen Krankenkraftwagen oder einen Personenkraftwagen im Linienverkehr oder bei gewerbsmäßigen Ausflugsfahrten oder Ferienziel-Reisen führt, bedarf einer zusätzlichen Erlaubnis der Fahrerlaubnisbehörde, wenn in diesen Fahrzeugen Fahrgäste befördert werden.

Bei der Beförderung im Bürgerbusbetrieb handelt es sich um Linienverkehr mit Personenkraftwagen. Hierfür ist ebenfalls eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung erforderlich.

Notwendige Unterlagen und Online-Services

Bis zum 60. Lebensjahr:
  • Gültiger Personalausweis oder Pass
  • EU-Führerschein
  • Personenbeförderungsschein
  • Ärztliches Zeugnis gemäß Anlage 5 Nummer 1 Fahrerlaubnisverordnung
  • Augenärztliches Zeugnis gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung
  • Führungszeugnis der Belegart "O" (bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen)
Die Bearbeitungsdauer für das Führungszeugnis beträgt etwa zwei bis drei Wochen.

Wenn das Führungszeugnis und die anderen Antragsunterlagen komplett vorliegen und keine Bedenken bestehen (zum Beispiel wenn das Punktekonto in der "Verkehrssünderkartei" zu hoch ist), kann der Personenbeförderungsschein verlängert werden.

Bei Erreichen des 60. Lebensjahres innerhalb der nächsten fünf Jahre kann der Personenbeförderungsschein bei Vorlage des "einfachen" ärztlichen Zeugnisses nur bis zum 60. Lebensjahr verlängert werden.

Ab dem 60. Lebensjahr:
  • Gültiger Personalausweis oder Pass
  • EU-Führerschein
  • Personenbeförderungsschein
  • Ärztliches Zeugnis gemäß Anlage 5 Nummer 1 Fahrerlaubnisverordnung
  • Augenärztliches Zeugnis gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung
  • Führungszeugnis der Belegart "O" (bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt beantragen)
  • Ein qualifiziertes ärztliches Gutachten mit Leistungs- und Reaktionstest (kann nur von Ärzten mit entsprechender Qualifikation erstellt werden)

Besonderheit Personenbeförderungsschein fü Bürgerbusfahrten

Bis zur Vollendung des 65. Lebensjahres ist bei einer Verlängerung unter anderem die Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses gemäß Anlage 5 Nummer 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) erforderlich.

Ab Vollendung des 65. Lebensjahres können die Leistungsuntersuchung (qualifiziertes ärztliches Zeugnis mit Leistungs- und Reaktionstest) und die augenärztliche Untersuchung gemäß Anlage 6 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) durch eine jährliche ärztliche Untersuchung gemäß Anlage 5 Nummer 1 Fahrerlaubnisverordnung (FeV) ersetzt werden. Das ärztliche Zeugnis ist bei den Fahrten mit dem Bürgerbus mitzuführen.

Das Zeugnis darf nicht älter als ein Jahr sein.

Information

In der Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle am Standort Siegen (St.-Johann-Straße 23, 57074 Siegen) ist ab dem 3. Juli 2023 aus Sicherheitsgründen nur noch EC-Kartenzahlung möglich. Zahlungen in bar sind trotzdem weiterhin möglich und zwar nur wenige Minuten fußläufig entfernt an der Service-Stelle des Kreishauses (Koblenzer Straße 73, 57072 Siegen).

Am Standort in Bad Berleburg (Am Breitenbach 1, 57319 Bad Berleburg) bietet die Kfz-Zulassungs- und Führerscheinstelle weiterhin Bar- und Kartenzahlung an.