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Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum

Erlass einer verkehrsrechtlichen Erlaubnis bei Veranstaltungen, die Auswirkungen auf den öffentlichen Straßenraum haben und für die gemäß Paragraph 29 Straßenverkehrsordnung (StVO) eine Erlaubnis beantragt werden muss.

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Veranstaltungen wie Radrennen, Stadtläufe, Märkte und andere, die den öffentlichen Straßenraum in Anspruch nehmen und verkehrslenkende Maßnahmen erfordern, bedürfen einer Erlaubnis.

Der Kreis Siegen-Wittgenstein bearbeitet die Anträge federführend. Er beteiligt andere Behörden wie beispielsweise Straßenbaulastträger, Polizei und örtliche Ordnungsämter. Wenn es erforderlich ist, finden Ortstermine und gemeinsame Besprechungen aller Beteiligten statt.

Bei größeren Veranstaltungen, die erstmalig durchgeführt werden, besteht ein hoher Bearbeitungsaufwand. Die Anträge sollten daher mindestens drei Monate vor der Veranstaltung gestellt werden. Bei sonstigen Veranstaltungen muss der Antrag einen Monat vorher gestellt werden.

Zuständigkeit

Veranstaltungen (beispielsweise Läufe, Umzüge, Straßenfeste etc.), die die öffentlichen Flächen mehr als verkehrsüblich in Anspruch nehmen, dürfen gemäß § 29 Absatz 2 Straßenverkehrsordnung (StVO) nur mit einer besonderen Erlaubnis der Straßenverkehrsbehörde durchgeführt werden.

Der Kreis Siegen-Wittgenstein ist für folgende Städte und Gemeinden für die Genehmigung von Veranstaltungen im öffentlichen Verkehrsraum zuständig:

  • Bad Berleburg
  • Bad Laasphe
  • Burbach
  • Erndtebrück
  • Freudenberg
  • Hilchenbach
  • Neunkirchen
  • Wilnsdorf
  • sowie bei grenzüberschreitenden Veranstaltungsflächen-/strecken.

 Die Straßenverkehrsbehörden der Städte Siegen, Netphen und Kreuztal bearbeiten die Anträge zur Durchführung einer erlaubnispflichtigen Veranstaltung in eigener Zuständigkeit, soweit ausschließlich das einzelne Stadtgebiet betroffen ist.  

Antragstellung

Da mindestens die Polizei, der Straßenbaulastträger sowie teilweise die Feuerwehr und Stellen des Öffentlichen Nahverkehrs in einem Anhörverfahren um ihre Stellungnahmen gebeten werden und gegebenenfalls Ortstermine durchzuführen sind, ist es erforderlich, dass die entsprechenden Anträge rechtzeitig, aber mindestens sechs Wochen vor der Veranstaltung online gestellt werden und der zuständigen Straßenverkehrsbehörde vorliegen. Bei Großveranstaltung ist ein zeitlicher Mehraufwand einzuplanen. Hier sollten die Anträge mindestens 4 Monate vor Veranstaltung vorliegen.

Auch bei Veranstaltungen auf Privatgrund kann eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 45 (1) StVO zur Aufstellung von Verkehrszeichen notwendig werden, wenn z. B. mit einem erheblichen Zielverkehr zu rechnen ist und sich dieser auf das übrige Straßennetz oder die Bevölkerung auswirken könnte und insbesondere der reibungslose Einsatz von Rettungskräften gefährdet werden könnte.  

Folgende Veranstaltungen sind nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung erlaubnispflichtig:

  • Motorsportliche Veranstaltungen
  • Kraftfahrzeugrennen

Darüber hinaus wenn folgende Kriterien erfüllt sind:

  • wenn 30 Kraftfahrzeuge und mehr am gleichen Platz starten oder ankommen

oder unabhängig von der Zahl der teilnehmenden Fahrzeuge, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:

  • vorgeschriebene Durchschnitts- oder Mindestgeschwindigkeit,
  • vorgeschriebene Fahrtzeit (auch ohne Bewertung der Fahrtzeit),
  • vorgeschriebene Streckenführung,
  • Ermittlung des Siegers nach meistgefahrenen Kilometern,
  • Durchführung von Sonderprüfungen,
  • Fahren im geschlossenen Verband
  • Radrennen, Mannschaftsfahrten und vergleichbare Veranstaltungen
  • Radtouren, wenn mehr als 100 Personen teilnehmen oder wenn mit erheblichen Verkehrsbeeinträchtigungen (i. d. R. erst ab Landesstraße) zu rechnen ist
  • Volkswanderungen und Volksläufe, wenn mehr als 500 Personen teilnehmen oder das überörtliche Straßennetz (ab Kreisstraße) beansprucht wird
  • Umzüge bei Volksfesten und Ähnlichen (z. B. stationäre Veranstaltungen), es sei denn, es handelt sich um ortsübliche Prozessionen und andere ortsübliche kirchliche Veranstaltungen sowie kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen

Nähere Informationen dazu, wann es sich um kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung handelt, können den weiteren Hinweisen entnommen werden.

Versammlungen und Aufzüge im Sinne des § 14 des Versammlungsgesetzes sind nicht erlaubnispflichtig!

Unterlagen

Folgende Unterlagen sind erforderlich:

  • Antrag
  • Streckenplan / Lageplan
  • Veranstaltererklärung
  • Erklärung zur Freistellung von Haftungsansprüchen
  • Versicherungsnachweis

Der Antrag muss umfassende Angaben über die genaue Veranstaltungsfläche / die Wegstrecke (bildlich dargestellt per Google Maps, Tim Online, o. Ä.), den Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) sowohl für die Veranstaltung selbst als auch für den notwendigen Auf- bzw. Abbau, die verantwortliche Person, ggf. erforderliche Sperrungen und Beschilderungen und die erwartete Teilnehmerzahl enthalten.

Nach der Verwaltungsvorschrift zur Straßenverkehrsordnung kann eine Veranstalterhaftpflichtversicherung für Schäden, die bei der Durchführung auftreten können oder durch die Veranstaltung verursacht worden sind, erforderlich werden. Die Bescheinigung hierüber ist vor Erteilung der Erlaubnis bei der Straßenverkehrsbehörde vorzulegen. 

Der entsprechende Vordruck zur Vorlage bei der Versicherung kann im Folgenden heruntergeladen werden.

 

Die Versicherungsbestätigung ist von der Versicherung auszufüllen und zu unterschreiben / mit einem Stempel zu versehen. Eigenhändig durch die veranstaltende Person ausgefüllte Versicherungsbestätigungen können nicht akzeptiert werden. Eine abschließende Bearbeitung des Antrages wird erst nach Vorliegen einer korrekt ausgefüllten Bestätigung erfolgen.

Der Veranstalter muss schriftlich seine Kenntnis darüber bestätigen, dass die Veranstaltung auf öffentlicher Verkehrsfläche eine Sondernutzung i. S. d. § 8 des Bundesfernstraßengesetzes bzw. der entsprechenden Bestimmungen in den Straßengesetzen der Länder darstellt. In der Erklärung ist insbesondere die Kenntnis über die straßenrechtlichen Erstattungsansprüche zu bestätigen, wonach der Erlaubnisnehmer alle Kosten zu ersetzen hat, die dem Träger der Straßenbaulast durch die Sondernutzung entstehen.

Sofern der Antrag online gestellt wird, kann die Kenntnis im Rahmen der Antragstellung durch die antragstellende Person bestätigt werden.

Sollte die Bestätigung zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bestätigt werden, sind die Veranstaltererklärung und die Erklärung über die Freistellung von Ersatzansprüchen gesondert zu übermitteln (per Mail an verkehrssicherung@siegen-wittgenstein.de).

Die Vordrucke können im Folgenden heruntergeladen werden.

Gebühren

Kosten für die straßenverkehrsrechtliche Anordnung/Erlaubnis sind abhängig von Art und Umfang der Veranstaltung sowie vom verwaltungsmäßigen Aufwand.

Brauchtumsveranstaltungen

Nach den folgenden Kriterien handelt es sich um kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltungen (z. B. Laternen- / St. Martinsumzüge), die keine verkehrsrechtliche Erlaubnis erfordern, sondern der zuständigen Straßenverkehrsbehörde mindestens sechs Wochen vor Veranstaltung lediglich anzuzeigen sind:

1. die zu erwartende Teilnehmerzahl liegt unter 250 Personen.

2. die Wegstrecke nimmt nicht das überörtliche Straßennetz - Kreisstraße (K), Landstraße (L), Bundesstraße (B) - in Anspruch.

Die geplante Wegstrecke darf klassifizierte Straßen somit weder queren noch darf an diesen entlanggegangen werden (auch nicht unter Benutzung von Gehwegen). Es dürfen somit ausschließlich Gemeindestraßen genutzt werden und hierbei wird lediglich der vorhandene Gehweg in Anspruch genommen oder bei fehlendem Gehweg, die rechte Fahrbahnhälfte.

3. die Wegstrecke beinhaltet keine Querung über eine Lichtsignalanlage.

Die Querung einer Straße unter Verwendung eines Fußgängerüberweges (s. g. Zebrastreifen) ist dagegen zulässig.

4. es werden keine Bahnübergänge jeglicher Art (z. B. mit Schranken / ohne Schranken) gequert.

5. die Veranstaltung wird nicht von einem Pferd begleitet.

Sofern alle genannten Voraussetzungen erfüllt sind bzw. die Kriterien eingehalten werden, handelt es sich um eine kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung, die ohne die straßenverkehrsrechtliche Erlaubnis durchgeführt werden kann.

Die Veranstaltung ist in diesem Fall lediglich unter Verwendung des unten zur Verfügung gestellten Vordrucks der zuständigen Straßenverkehrsbehörde anzuzeigen. Eine entsprechende Skizze der Wegstrecke, die auch die in Anspruch genommene öffentliche Verkehrsfläche (z. B. Gehweg / Straße) erkennen lässt, ist dieser Anzeige beizufügen.

Sobald nicht alle Kriterien für eine kleinere örtliche Brauchtumsveranstaltung erfüllt werden, ist die Veranstaltung erlaubnispflichtig und es ist ein entsprechender Antrag online zu stellen.


Notwendige Unterlagen und Online-Services

Antrag für die Durchführung einer Veranstaltung auf öffentlichem Verkehrsgrund gemäß § 29 Abs. 2 StVO

Anzeige über die Durchführung einer kleineren örtlichen Brauchtumsveranstaltung