Kfz - Zulassung Importfahrzeug
Zulassung eines aus dem Ausland importierten Fahrzeugs ohne deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief)Details einblenden
Für Fahrzeuge, die aus dem Ausland importiert wurden, nun erstmals in Deutschland angemeldet werden sollen und noch keine deutsche Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) besitzen, ist ein Nachweis über die Betriebserlaubnis (Typgenehmigung) zu erbringen.
Bei Fahrzeugen aus der Europäischen Union kann dies über die ausländische Zulassungsbescheinigung mit der EG-Typgenehmigung/Certificate of Conformity (EG-Übereinstimmungserklärung) erfolgen. Sollte kein CoC-Papier vorliegen, ist ein Gutachten nach Paragraph 21 Straßen-Verkehrs-Zulassungordnung (StVZO) (für gebrauchte Fahrzeuge) beziehungsweise ein Gutachten nach Paragraph 13 EG-FGV (für neue Fahrzeuge) erforderlich.
Sofern für das Fahrzeug keine europäische Betriebserlaubnis existiert, ist ein Gutachten nach Paragraph 21 StVZO (Gebrauchte) oder Paragraph 13 EG-FGV (Neufahrzeuge) eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr erforderlich. Die Verfügungsberechtigung (Eigentumsnachweis) über das Fahrzeug ist an Hand von Originaldokumenten zu belegen (zum Beispiel Kaufvertrag oder Rechnung).
Sollten in den vorgelegten Unterlagen nicht alle notwendigen Fahrzeugdaten erfasst werden können, sind entsprechende Gutachten nach Paragraph 21 StVZO beziehungsweise Paragraph 13 EG-FGV eforderlich.
Vor der Zulassung eines gebrauchten Importfahrzeuges in Deutschland sollte der Kunde sich im Herkunftsland des Fahrzeugs erkundigen, ob die vorherige Abmeldung des Fahrzeugs erforderlich ist.
Die Zulassung auf einen minderjährigen Fahrzeughalter kann nur erfolgen, bei Vorlage eines Behindertenausweises oder der Vorlage einer gültigen Fahrerlaubnis (zum Beispiel A1 oder BF17). Zusätzlich ist eine schriftliche Einverständniserklärung sowie die Personalausweise oder Reisepässe beider sorgeberechtigter Elternteile beziehungsweise des einzelnen, allein sorgeberechtigten Elternteils (Nachweis) vorzulegen.
Wunschkennzeichen können vorab online reserviert werden.
Notwendige Unterlagen und Online-Services
- Bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass oder bei Vertretung den Ausweis/Kopie des Ausweises in Verbindung mit einer Vollmacht
- Bei juristischen Personen: Gewerbeanmeldung beziehungsweise Handelsregister-, Vereinsregisterauszug, Ausweis des Geschäftsführers, eventuell Vertretungsvollmacht
- Einzugsermächtigung über die Kfz-Steuer (seit 30. Januar 2014 SEPA-Lastschriftmandat)
- Nummer der elektronischen Versicherungsbestätigung (eVB)
Bei angemeldeten Fahrzeugen:
- Kennzeichenschilder
- Gegebenenfalls Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung (Prüfbericht)
- Bei SP-pflichtigen Fahrzeugen gegebenenfalls Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung (SP)
- EG-Übereinstimmungsbescheinigung/certificate of conformity
- Datenbestätigung eines amtlich anerkannten Sachverständigen für den Kraftfahrzeugverkehr, falls in der EG-Übereinstimmungsbescheinigung nicht alle zulassungsrelevanten Daten enthalten sind oder diese nicht mehr dem tatsächlichen Zustand des Fahrzeugs entsprechend
- Gutachten nach Paragraph 13 EG-FGV oder Paragraph 21 StVZO, falls keine EG-Typengenehmigung existiert
- Originaldokumente als Nachweis über das Eigentum (Kaufvertrag oder Rechnung); sofern diese im Ausland ausgestellt wurden (bei Gebrauchtfahrzeugen immer): Ausländische Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) und Teil II (Fahrzeugbrief)