Kfz - Kurzzeitkennzeichen
Auf Antrag teilt die örtlich zuständige oder die für den Standort des Fahrzeugs zuständige Zulassungsbehörde bei nachgewiesenem Bedarf Kurzzeitkennzeichen für Probe- und Überführungsfahrten für maximal fünf Tage zu. Kurzzeitkennzeichen werden nur noch fahrzeugbezogen ausgegeben und dürfen an keinem anderen Fahrzeug genutzt werden.Details einblenden
Bestehen an dem Fahrzeug Mängel, dürfen die Kennzeichen auch für Fahrten zur unmittelbaren Reparatur innerhalb des Kreises Siegen-Wittgenstein oder eines angrenzenden Kreises und zurück genutzt werden.
Fahrzeuge die als verkehrsunsicher eingestuft wurden, dürfen nicht mehr gefahren werden.
Notwendige Unterlagen und Online-Services
- Bei natürlichen Personen: Personalausweis oder Reisepass oder bei Vertretung den Ausweis/Kopie des Ausweises in Verbindung mit einer Vollmacht
- Bei juristischen Personen: Gewerbeanmeldung beziehungsweise Handelsregister-, Vereinsregisterauszug, Ausweis des Geschäftsführers, eventuell Vertretungsvollmacht
- Falls Wohnsitz im Ausland: Nachweis der Anschrift (zum Beispiel Meldebescheinigung)
- Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
- Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) oder Nachweis über Fahrzeugidentifizierungsnummer, Hersteller, Fahrzeugklasse und Aufbauart
- Nachweis über die letzte Hauptuntersuchung (Prüfbericht oder Stempel im Fahrzeugschein)
- Bei SP-pflichtigen Fahrzeugen Prüfprotokoll der letzten Sicherheitsprüfung (SP)
- Eventuell Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) oder Kaufvertrag mit CoC-Papier oder Datenblatt des Herstellers mit aufgeführter Fahrzeugindentifikationsnummer
Zusätzlich bei Personen oder Firmen, die keinen Wohn- oder Firmensitz in Deutschland haben:
- Erklärung zum Empfangsbevollmächtigten im Original (s. Formulare und Dokumente)
- Gültiges Ausweisdokument (Original oder Kopie) des Empfangbevollmächtigten mit Adresse im Kreis Siegen-Wittgenstein
Hinweis zur empfangsbevollmächtigten Person
Dem Empfangsbevollmächtigten werden stellvertretend für den Halter behördliche Mitteilungungen, Ladungen und Zustellungen (auch der Polizei und des Gerichts) bekannt gegeben oder zugestellt. Diese müssen unverzüglich an den Halter weitergeleitet werden.