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Ausländer - Verpflichtungserklärung für Besuchsaufenthalte

Für Ausländer, die zur Einreise in die Bundesrepublik Deutschland für einen Besuchsaufenthalt ein Visum benötigen, stellt die Ausländerbehörde eine Verpflichtungserklärung aus. Hierbei wird zunächst die finanzielle Leistungsfähigkeit des Gastgebers geprüft. Liegt keine Bonität vor, wird auch keine Verpflichtungserklärung ausgestellt; es sei denn, der Einlader hinterlegt eine Sicherheitsleistung.

Ab dem 01.06.2020 können Sie Ihre Daten für Verpflichtungserklärungen selbst online erfassen. Sie können mit Hilfe von VisitVIS-Online das Formular für die Verpflichtungserklärung bequem von zu Hause ausfüllen und sämtliche benötigte Unterlagen anhängen (hochladen). Ihre Daten werden sicher verschlüsselt an die Ausländerbehörde versendet. In der Ausländerbehörde wird Ihr Antrag dann geprüft und bearbeitet. Sie erhalten anschließend einen Termin, wann Sie die Verpflichtungserklärung in der Ausländerbehörde im Original unterschreiben und abholen können.

Sie erreichen das Online-Formular hier: https://visitvis.siegen-wittgenstein.de/ (vorübergehend nicht möglich)

Bitte lesen Sie sich in jedem Fall unbedingt die Hinweise zur Verpflichtungserklärung aufmerksam durch!

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Eine pauschale Aussage, wie hoch das Einkommen des Gastgebers sein muss und in welcher Höhe eine Sicherheitsleistung verlangt wird, ist nicht möglich. Dies ist im Einzelfall abhängig von der Anzahl der Unterhaltspflichtigen, der monatlichen Belastungen und der Anzahl der Besucher die eingeladen werden sollen.

Die Verpflichtungserklärung wird im Original an den Gastgeber ausgehändigt. Dieser muss dafür Sorge tragen, dass der Besucher die Verpflichtungserklärung bekommt. Der Besucher legt die Verpflichtungserklärung dann bei der deutschen Auslandsvertretung (Botschaft oder Konsulat) vor und beantragt ein Besuchsvisum.

Es wird der Abschluss einer Krankenversicherung durch den Gastgeber in Deutschland empfohlen, da im Ausland abgeschlossene Versicherungen häufig nicht für alle Leistungen im Krankheitsfall aufkommen beziehungsweise nicht von Ärzten oder Krankenhäusern im Bundesgebiet anerkannt werden.

Die Kosten für die Verpflichtungserklärung betragen 29 Euro.

Die Entscheidung, ob und wie lange ein Besuchsvisum erteilt wird, liegt nicht bei der Ausländerbehörde, sondern ausschließlich bei der deutschen Auslandsvertretung.

Notwendige Unterlagen und Online-Services

  • Gültiger amtlicher Pass oder anerkannter Passersatz des Gastgebers / der Gastgeberin (bei Deutschen genügt der Personalausweis)
  • Ausländische Staatsangehörige müssen als Gastgeber einen gültigen Aufenthaltstitel besitzen, der länger gültig ist, als die Dauer der Verpflichtung. Dies gilt nicht für freizügigkeitsberechtigte Unionsbürgerinnen und Unionsbürger sowie ihre Familienangehörigen.
  • Bei juristischen Personen: Nachweis der Vertretungsbefugnis [z. B. Gewerbeanmeldung, Handelsregisterauszug (zwingend erforderlich, wenn für die Unternehmensform die Eintragung im Handelsregister vorgeschrieben ist) oder bei Vereinen der Auszug aus dem Vereinsregister]
  • Vollständige Angaben in den Formularen (z. B. »Verpflichtungserklärung«) bzw. in der Online-Anwendung (VisitVis-Online)
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit

Bei Arbeitnehmern:

- Arbeitsbescheinigung (nicht älter als 4 Wochen) und
- Kopie der letzten 3 Lohn-/Gehaltsabrechnungen

Bei Selbstständigen und freiberuflichen Tätigkeiten:

- Bescheinigung des Steuerberaters über das voraussichtliche monatliche Nettoeinkommen nach Abzug von Steuern und Abgaben (nicht möglich mit betriebswirtschaftlicher Auswertung). Das entsprechende Formular »Bescheinigung Nettoeinkommen Selbständige« finden Sie unten auf dieser Seite.

- Gewerbeanmeldung bzw. Handelsregisterauszug; Gesellschaftervertrag

 Bei Rentnern:

- Rentenbescheid(e)

  • Ggf. eine Bescheinigung der Unterhaltsvorschusskasse des zuständigen Jugendamtes oder Nachweis über die monatlichen Unterhaltszahlungen

  • Ggf. Urkunde über die Verpflichtung zur Unterhaltszahlung (z. B. bei Kindern bzw. geschiedenen Ehegatten)

  • Ggf. rechtskräftiges Scheidungsurteil

  • Nachweis über Krankenversicherungsschutz des Besuchers

  • Nachweis über Wohnverhältnisse:
    • in jedem Fall eine Wohnungsbescheinigung (s. u.)
    • bei Mietwohnung zusätzlich Mietvertrag und letzter Beleg über die Mietzahlung
    • bei Wohneigentum zusätzlich Grundbuchauszug und letzter Grundabgabenbescheid