Für Personen mit außergewöhnlicher Gehbehinderung (Merkzeichen aG) und blinde Menschen (Merkzeichen Bl) kann auf Antrag ein blauer Parkausweis für schwerbehinderte Menschen ausgestellt werden. Dieser berechtigt unter anderem dazu:
- in verkehrsberuhigten Bereichen (Zeichen 325) außerhalb der gekennzeichneten Flächen, ohne den durchgehenden Verkehr zu behindern, zu parken
- in Fußgängerzonen (Zeichen 242 StVO), in denen das Be- oder Entladen für bestimmte Zeiten freigegeben ist, während der Ladezeiten zu parken
- auf gekennzeichneten Anwohnerparkplätzen bis zu drei Stunden zu parken,
- im eingeschränkten Haltverbot (Zeichen 286, 290 StVO) bis zu drei Stunden zu parken
- im Bereich eines Zonenhaltverbots (Zeichen 290 StVO) die zugelassene Parkdauer zu überschreiten
- an Stellen, die durch Zeichen 314 und 315 StVO gekennzeichnet sind und für die durch ein Zusatzzeichen eine Begrenzung der Parkzeit angeordnet ist, über die zugelassene Zeit hinaus zu parken
- auf Parkplätzen oder Parkstreifen, die mit Parkscheinautomaten oder Parkuhren geregelt werden, ohne Gebühr und zeitliche Begrenzung zu parken.