Hygieneberatung und -überwachung von Schulen und Kindertagesstätten
Als Gemeinschaftseinrichtungen werden im Paragraph 33 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) Einrichtungen bezeichnet, in denen überwiegend Säuglinge, Kinder oder Jugendliche betreut werden, wie beispielsweise Kinderkrippen, Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorte, Schulen oder sonstige Ausbildungseinrichtungen, Heime und Ferienlager.Auch einige Einrichtungen, in denen Erwachsene in räumlich engen Gemeinschaften leben wie zum Beispiel Erstaufnahmeeinrichtungen, Asylunterkünfte, Justizvollzugsanstalten sind aus hygienischer Sicht dazu zu zählen.
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Da in Gemeinschaftseinrichtungen eine relativ große Zahl an Personen über längere Zeit in relativ engem räumlichen Kontakt leben, ist die Einhaltung von Hygieneregeln wichtig. Besonders im Falle von erkrankten Personen können so Übertragungen von Krankheiten vermieden werden. Ansteckungen sollen auch dadurch verhindert werden, dass Personen mit bestimmten ansteckenden Krankheiten während der Dauer der Ansteckungsfähigkeit aus diesen Einrichtungen ausgeschlossen werden.