Bescheinigung für die Mitnahme von Betäubungsmitteln ins Ausland
Beglaubigung von Bescheinigungen für die Mitführung von Medikamenten nach dem Betäubungsmittelgesetz bei Reisen ins Ausland.Details einblenden
Diese Bescheinigung muss anschließend vom Gesundheits- und Veterinäramt beglaubigt werden. Dazu sollte mindestens eine Woche vor Antritt der Reise ein Termin für die Beglaubigung vereinbart werden.
Der Reisende muss die Bescheinigung als Begleitpapier zu den Betäubungsmitteln für den Fall eventueller Kontrollen mit sich führen.
Folgende Staaten sind dem Schengener Abkommen beigetreten:
Belgien, Bulgarien, Dänemark, Deutschland, Estland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Island, Italien, Kroatien, Lettland, Liechtenstein, Litauen, Luxemburg, Malta, Niederlande, Norwegen, Österreich, Polen, Portugal, Rumänien, Schweden, Schweiz, Slowakei, Slowenien, Spanien, Tschechien, Ungarn
Für Reisen in Länder, die nicht dem Schengener Abkommen beigetreten sind, empfiehlt es sich, sich bei der zuständigen diplomatischen Vertretung nach den genauen Bestimmungen für die Mitnahme von Betäubungsmitteln und gegebenenfalls sonstigen Arzneimitteln zu erkundigen. Auch hier wird in der Regel eine ärztliche Bescheinigung - möglichst in Englisch - mit Angabe zu Einzeldosierungen und Tagesdosierungen, Wirkstoffbezeichnung und Dauer der Reise erforderlich sein.