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Tierhaltung - Vorschriften für das Halten von Fischen

Seit Ende November 2008 gilt bundesweit die Fischseuchenverordnung. Sie verbessert den Schutz vor einer Ausbreitung von Fischseuchen. Dabei gibt es Anzeige-, Registrierungs- und Genehmigungspflichten für alle Fischhaltungen (Aquakulturbetriebe), die lebende Fische züchten, halten, hältern oder schlachten.

Wer eine Aquakultur (zum Beispiel durch Pacht oder Kauf) übernimmt, muss sich daher beim Veterinäramt melden. Dieses ist für die Registrierung von Fischteichen und die Genehmigung von Aquakulturen, die lebende Fische oder Speisefische in größeren Mengen abgeben, zuständig.

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Von einer Registrierungspflicht sind auch private Fischhalter betroffen, sofern deren Aquakulturen Anschluss an ein öffentliches Gewässer haben.

Die Verordnung gilt nicht für:
- Fische, die nur zu Zierzwecken in Aquarien gehalten werden, und
- wild lebende Fische, die zur unmittelbaren Verwendung als Lebensmittel geangelt oder gefangen werden.

Nach aktuellem Stand brauchen
- Aquakulturbetriebe, die Satzfische produzieren und abgeben,
- Aquakulturbetriebe, die Speisefische über Zwischenhändler oder Großhändler abgeben (auch überregional), und
- Verarbeitungsbetriebe, in denen Fische aus Aquakulturen im Rahmen der Seuchenbekämpfung getötet werden
eine Genehmigung durch das Veterinäramt.

Für folgende Betriebe besteht eine Registrierungspflicht:
- Betriebe, die Fische halten, die nicht in den Verkehr gebracht werden sollen (zum Beispiel Haltung ausschließlich zum eigenen Verzehr)
- Betriebe, die Fische aus Aquakulturen in kleinen Mengen ausschließlich für den menschlichen Verzehr direkt an den Endverbraucher oder an örtliche Einzelhandelsunternehmen abgeben (kein Zwischenhandel) sowie
- Betreiber von Angelteichen (Teiche, in denen Fische ausschließlich für die Freizeit eingesetzt werden).
Hierfür genügt die Registrierung einer solchen Tätigkeit beim Veterinäramt.

Weitere Bestimmungen:
Alle genehmigungspflichtigen Betriebe haben die Pflicht zur Buchführung, in der folgende Punkte erfasst werden:

  • alle Zu- und Abgänge (Name des Herkunfts- oder Empfängerbetriebes sowie des Transporteurs, Fischart mit Menge und Gewicht
  • Zahlen über erhöhte Sterblichkeit im Betrieb beziehungsweise Betriebsteil.

Die Fischseuchenverordnung des Bundes enthält außerdem Vorschriften zu regelmäßigen Untersuchungen der genehmigungspflichtigen Aquakulturbetriebe. Außerdem gibt es Schutzmaßregeln bei Verdacht oder Ausbruch bestimmter exotischer oder nicht exotischer Krankheiten.

Fische aus Aquakultur dürfen zum Zwecke der weiteren Haltung oder des Besatzes nur in den Verkehr gebracht werden, soweit sie:

  • klinisch gesund sind
  • nicht aus einem Aquakulturbetrieb stammen
  • in dem eine ungeklärte erhöhte Sterblichkeit besteht
  • nicht aus der Hälterung eines Verarbeitungsbetriebes stammen