Tierhaltung - Vorschriften für das Halten von Bienen
Wer Bienen hält, hat diese beim Veterinäramt und bei der Tierseuchenkasse NRW anzuzeigen. Der Kreis Siegen-Wittgenstein stellt zum Beispiel Bescheinigungen über die Seuchenfreiheit bei Bienenvölkern aus. Diese Bescheinigungen werden nach der klinischen Untersuchung durch den amtlichen Tierarzt ausgestellt.Details einblenden
Meldepflicht:
Jeder Besitzer von Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse und dem Veterinäramt des Kreises Siegen-Wittgenstein zu melden. Es ist unerheblich, zu welchen Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden.
Da jedes Tier an einer Tierseuche erkranken kann, ist die Kenntnis vom Standort der Bienenvölker für eine unverzügliche und effektive Tierseuchenbekämpfung unerlässlich. Deshalb muss auch jede Veränderung unverzüglich dem Veterinäramt mitgeteilt werden. Eine Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.
Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist jeweils der 1. Januar; die Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar schriftlich abzugeben.
Hinweis: Die nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse entfällt. Die Korrektur fehlerhaft angegebener Tierzahlen ist nach erfolgter Beitragsfestsetzung in der Regel nur in einem Klageverfahren möglich. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sollten unbedingt die korrekten Tierzahlen gemeldet werden.
Für das Verbringen von Tieren ins Ausland sind vorgeschriebene Tiergesundheitsbescheinigungen erforderlich.
Jeder Besitzer von Bienen ist verpflichtet, seinen Tierbestand schriftlich der Tierseuchenkasse und dem Veterinäramt des Kreises Siegen-Wittgenstein zu melden. Es ist unerheblich, zu welchen Zweck (gewerbliche Tierhaltung, landwirtschaftliche Nutztierhaltung, Hobbyhaltung) oder in welcher Stückzahl die Tiere gehalten werden.
Da jedes Tier an einer Tierseuche erkranken kann, ist die Kenntnis vom Standort der Bienenvölker für eine unverzügliche und effektive Tierseuchenbekämpfung unerlässlich. Deshalb muss auch jede Veränderung unverzüglich dem Veterinäramt mitgeteilt werden. Eine Mitteilung ist auch dann erforderlich, wenn sich der Tierbestand gegenüber dem Vorjahr nicht verändert hat.
Stichtag für die Tierbestandsmeldung ist jeweils der 1. Januar; die Meldung ist bis spätestens zum 31. Januar schriftlich abzugeben.
Hinweis: Die nicht oder zu gering gemeldete Tierzahl hat zur Folge, dass der Anspruch auf Leistungen aus der Tierseuchenkasse entfällt. Die Korrektur fehlerhaft angegebener Tierzahlen ist nach erfolgter Beitragsfestsetzung in der Regel nur in einem Klageverfahren möglich. Zur Vermeidung unnötiger Kosten sollten unbedingt die korrekten Tierzahlen gemeldet werden.
Für das Verbringen von Tieren ins Ausland sind vorgeschriebene Tiergesundheitsbescheinigungen erforderlich.