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Ordnungsbehördliche Angelegenheiten im Baurecht

Die Bauaufsichtsbehörden sind Ordnungsbehörden, die bei der Errichtung, Änderung, Nutzungsänderung, Instandhaltung und Beseitigung baulicher Anlagen darüber zu wachen haben, dass die öffentlich-rechtlichen Vorschriften des Baurechts eingehalten werden (§ 58 BauO NRW 2018).  Wenn festgestellt wird, dass ein Gebäude oder eine andere bauliche Anlage ohne oder abweichend von einer Genehmigung errichtet wird, kann die Behörde die weiteren Bauarbeiten untersagen, die Baustelle also stilllegen. Auch die nicht genehmigte Nutzung von Gebäuden kann verboten werden. Wenn es nicht möglich ist, Gebäude nachträglich noch zu genehmigen, kann es auch vorkommen, dass solche Gebäude oder Gebäudeteile abgerissen werden müssen. Auch Maßnahmen zur Gefahrenabwehr gehören zu den Aufgaben der Bauordnungsbehörden, wenn z.B. Gebäudeteile einsturzgefährdet sind oder lose Dachziegel auf einen öffentlichen Gehweg fallen. Festgestellt werden solche Verstöße und Zustände entweder durch die eigenen Außendienstmitarbeiter, häufig aber auch durch Nachbarn, die Bautätigkeiten bei der Bauaufsichtsbehörde anzeigen oder sogar beantragen, ordnungsbehördlich tätig zu werden. Nachbarn können sich aber nur auf Verstöße berufen, die sie in ihren nachbarschützenden öffentlichen Rechten verletzen. Mietern kommt im öffentlichen Baurecht kein Abwehrrecht zu.