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Tierschutz

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Ein Aufgabenbereich des Veterinäramtes ist der Tierschutz. Überprüft wird, ob im gewerblichen und im privaten Bereich Tierschutzbestimmungen eingehalten werden. Beanstandungen zu Tierhaltungen (Tierschutzanzeigen) können telefonisch oder schriftlich eingereicht werden. Darüber hinaus werden die Tierhalter hinsichtlich einer artgerechten Tierhaltung beraten.

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Ein Thema, das die Öffentlichkeit sehr beschäftigt, ist der Tierschutz. Der Tierschutz hat in den vergangenen Jahren einen immer höheren Stellenwert eingenommen. So wurde die Bedeutung des Tierschutzes als Staatsziel durch die Änderung des Grundgesetzes im Jahr 2002 verankert. Dort heißt es in Artikel 20a:

«Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtsprechung.«

Demnach darf niemand einem Tier, das er hält oder betreut, Schmerzen, Leiden oder Schäden zufügen. Dabei sind unter anderem die Gebote der verhaltensgerechten Pflege, Unterbringung und Ernährung zu beachten.

Das Veterinäramt überprüft daher regelmäßig sämtliche Betriebe, die Nutztiere halten, darauf, ob sie die tierschutzrechtlichen Bestimmungen einhalten. Außerdem werden die im privaten Bereich gehaltenen Tiere überprüft, soweit Bedenken hinsichtlich der tierschutzrechtlichen Bestimmungen bekannt werden.

Kontrolliert wird aber auch bei Tiertransporten, auf Märkten und Tierveranstaltungen, in Schlachtbetrieben, in Versuchstierhaltungen, in Zoohandlungen, Zirkusunternehmen, Tierheimen und Pensionen, in gewerbsmäßigen Zuchten und in gewerbsmäßigen Reit- und Fahrbetrieben.

Dabei geben die Veterinäre den Tierhaltern Hinweise für eine artgerechte Tierhaltung, mit denen sich viele kleine Mängel schnell und zum Wohle der Tiere beheben lassen. Zwangsmaßnahmen sind immer nur die letzte Möglichkeit. So werden Tiere ihrem Besitzer nur dann entzogen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen.

Um Verstöße gegen das Tierschutzgesetz aufdecken zu können, ist das Veterinäramt auf die Mithilfe der Bevölkerung angewiesen. Falls jemand Missstände beobachtet, hat er die Möglichkeit, sich an das Veterinäramt zu wenden.

Seit Januar 2013 gilt neben der nationalen TierSchlV die Verordnung (EG) Nummer 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung.

Lehrgänge für die Sachkunde zum Schlachten können bei der Landwirtschaftskammer NRW im Landwirtschaftszentrum Haus Riswick besucht werden (siehe Link).

Aufgrund der seit Januar 2013 geltenden Änderung der Tierschutzschlachtverordnung sind für die Schlachtung neue Sachkundenachweise notwendig. Nähere Informationen und Regelungen bezüglich der neuen Sachkundenachweise können dem untenstehenden Übersichtsschema entnommen werden.

Notwendige Unterlagen und Online-Services

Einige Anträge können online über das Wirtschaftsserviceportal NRW (WSP.NRW) eingereicht werden:

Wirtschaftsserviceportal NRW - Erlaubnis nach § 11 Tierschutzgesetz (Online-Anträge)