Wirtschaftliche Jugendhilfe
Der Aufgabenbereich der Wirtschaftlichen Jugendhilfe umfasst die verwaltungsrechtliche und finanzielle Umsetzung pädagogisch erforderlicher Jugendhilfemaßnahmen sowie die Prüfung einer Kostenbeteiligung der Hilfeempfänger und deren Eltern. Wirtschaftliche Erziehungshilfen und sonstige finanzielle Hilfen erhalten die jeweils nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) VIII Anspruchsberechtigten.Details einblenden
Gemäß Paragraph 39 SGB VIII hat der öffentliche Träger der Jugendhilfe bei der Gewährung von Hilfen zur Erziehung außerhalb des Elternhauses den notwendigen Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen sicherzustellen. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf soll durch laufende Leistungen gedeckt werden.
Darüber hinaus können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung für Pflegestellen, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
Diese Regelung gilt analog auch bei den Hilfen außerhalb des Elternhauses, die nicht zum oben aufgeführten Leistungskatalog der Hilfen zur Erziehung gehören.
Die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes erfolgt im Bereich der Vollzeitpflege durch die Übernahme der Pauschalbeträge, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgesetzt werden.
Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes in Heimeinrichtungen und sonstigen Wohnformen erfolgt durch die Übernahme der Leistungsentgelte nach den Vorschriften der Paragraphen 78a folgende SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe. Darüberhinausgehende Beihilfen oder Zuschüsse sind in den Richtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein geregelt.
Darüber hinaus können einmalige Beihilfen oder Zuschüsse insbesondere zur Erstausstattung für Pflegestellen, bei wichtigen persönlichen Anlässen sowie für Urlaubs- und Ferienreisen des Kindes oder des Jugendlichen gewährt werden.
Diese Regelung gilt analog auch bei den Hilfen außerhalb des Elternhauses, die nicht zum oben aufgeführten Leistungskatalog der Hilfen zur Erziehung gehören.
Die Sicherstellung des notwendigen Lebensunterhaltes erfolgt im Bereich der Vollzeitpflege durch die Übernahme der Pauschalbeträge, die von der nach Landesrecht zuständigen Stelle festgesetzt werden.
Die Sicherstellung des Lebensunterhaltes in Heimeinrichtungen und sonstigen Wohnformen erfolgt durch die Übernahme der Leistungsentgelte nach den Vorschriften der Paragraphen 78a folgende SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe. Darüberhinausgehende Beihilfen oder Zuschüsse sind in den Richtlinien des Kreises Siegen-Wittgenstein geregelt.