Vollstreckung
Geldforderungen, die nicht zum Fälligkeitstermin ausgeglichen werden, werden durch die Finanzbuchhaltung des Kreises Siegen-Wittgenstein als Vollstreckungsbehörde verfolgt.Details einblenden
Abhängig von der Forderungsart werden die nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen oder nach der Zivilprozessordnung zulässigen Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen. Dazu zählen zum Bespiel die Abnahme der Vermögensauskunft, Eintragung von Sicherungen im Grundbuch und der Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen bei Banken oder Arbeitgebern des Zahlungspflichtigen.
Durch Zahlungsverzug und Vollstreckungsmaßnahmen entstehen zusätzliche Kosten, die der Zahlungspflichtige tragen muss.
Soweit der Zahlungspflichtige nicht in der Lage ist, den geforderten Betrag in einer Summe auszugleichen, kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung vereinbart werden.
Durch Zahlungsverzug und Vollstreckungsmaßnahmen entstehen zusätzliche Kosten, die der Zahlungspflichtige tragen muss.
Soweit der Zahlungspflichtige nicht in der Lage ist, den geforderten Betrag in einer Summe auszugleichen, kann unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse eine Ratenzahlung vereinbart werden.