Verkehrsordnungswidrigkeiten
Viele Vergehen im Straßenverkehr gelten als Ordnungswidrigkeit. Eine Ordnungswidrigkeit ist eine eher geringfügige Verletzung der Rechtsregeln.Der Gesetzgeber sieht es bei leichten Rechtsverstößen als ausreichend an, nicht mit strafrechtlichen Konsequenzen zu reagieren, sondern mit Bußgeldern.
Für die Überwachung des ruhenden Verkehrs (Parkverstöße) sind die einzelnen Ordnungsbehörden der Städte und Gemeinden des Kreises Siegen-Wittgenstein zuständig.
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Für Verkehrsordnungswidrigkeiten gibt es einen Bußgeldkatalog, der bundesweit gilt und eine einheitliche Ahndung gleicher Verstöße sicherstellen soll. Dort sind die Folgen für einen Regelfall festgeschrieben. Blieb der Verkehrsverstoß allerdings nicht ohne Folgen oder liegen bereits einschlägige Voreintragungen vor, so wirkt sich das verschärfend aus. Umstände, die den Verstoß unterdurchschnittlich erscheinen lassen, erlauben eine Abweichung zugunsten des Betroffenen.
Weniger schwerwiegende Verfehlungen werden mit einem Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro belegt. In der Regel wird bei diesen Verstößen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot gemacht und eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt. Erfolgt keine Zahlung und wird das Verfahren auch nicht aus sonstigen Gründen eingestellt, so wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, da das zuvor von der Behörde gemachte Angebot eines Verwarngeldes als nicht angenommen gilt. Durch den Erlass eines Bußgeldbescheides entstehen zusätzliche Gebühren und Auslagen.
Gewichtigere Verkehrsverstöße werden mit einem Bußgeld zwischen 60 und 1.000 Euro geahndet.
Im Bußgeldverfahren erhält der Betroffene zunächst Gelegenheit zur Äußerung (Anhörung). Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Werden hierzu Ausführungen gemacht, wird anschließend geprüft, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird, anderenfalls wird ein Bußgeldbescheid erlassen.
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Nach Eingang prüft die Behörde den Einspruch; sie kann bei begründeten Einsprüchen eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung treffen, das heißt den Bußgeldbescheid ändern oder sogar aufheben und das Verfahren einstellen. Hält die Behörde den Bußgeldbescheid weiterhin für rechtmäßig und begründet, wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Dadurch wird eine richterliche Überprüfung des Tatvorwurfes bei dem zuständigen Amtsgericht in einer Hauptverhandlung erreicht. Das Gericht entscheidet darüber, ob der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird, oder das Verfahren eingestellt wird.
Wird kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, wird dieser zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig. Die festgesetzte Geldbuße ist dann fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen.
Zusammen mit der Geldbuße kann als Nebenfolge ein Fahrverbot für eine Dauer von ein bis drei Monaten angeordnet werden. Fahrverbote werden grundsätzlich bei besonders schweren Verstößen festgesetzt (zum Beispiel Überfahren einer roten Ampel, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 31 km/h innerorts beziehungsweise 41 km/h außerorts, Überqueren von Bahnübergängen bei geschlossener Schranke etc.).
Darüber hinaus kann im Wiederholungsfall von mehreren gleichartigen Verstößen auch ein Fahrverbot festgesetzt werden für Vergehen, für die nach dem Bußgeldkatalog zunächst kein Fahrverbot vorgesehen ist (zum Beispiel mehrfache Nutzung eines Handys, zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres).
Die rechtskräftige Ahndung von Verstößen, die die Verkehrssicherheit betreffen, wird im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen und mit Punkten bewertet.
Für schwere Verkehrsverstöße ohne Fahrverbot wird ein Punkt, für besonders schwere Verkehrsverstöße mit Fahrverbot werden zwei Punkte vergeben.
Auskünfte über die zur eigenen Person im Fahreignungsregister erfassten Entscheidungen und über die Punkte kann jeder beim Kraftfahrtbundesamt beantragen. Die Auskunft ist kostenlos.
Weniger schwerwiegende Verfehlungen werden mit einem Verwarnungsgeld von 5 bis 55 Euro belegt. In der Regel wird bei diesen Verstößen ein schriftliches Verwarnungsgeldangebot gemacht und eine Zahlungsfrist von einer Woche gesetzt. Erfolgt keine Zahlung und wird das Verfahren auch nicht aus sonstigen Gründen eingestellt, so wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet, da das zuvor von der Behörde gemachte Angebot eines Verwarngeldes als nicht angenommen gilt. Durch den Erlass eines Bußgeldbescheides entstehen zusätzliche Gebühren und Auslagen.
Gewichtigere Verkehrsverstöße werden mit einem Bußgeld zwischen 60 und 1.000 Euro geahndet.
Im Bußgeldverfahren erhält der Betroffene zunächst Gelegenheit zur Äußerung (Anhörung). Die Angaben zur Sache sind dabei freiwillig. Werden hierzu Ausführungen gemacht, wird anschließend geprüft, ob der Tatvorwurf fallengelassen oder geändert wird, anderenfalls wird ein Bußgeldbescheid erlassen.
Gegen den Bußgeldbescheid kann der Betroffene innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch einlegen. Nach Eingang prüft die Behörde den Einspruch; sie kann bei begründeten Einsprüchen eine für den Betroffenen günstigere Entscheidung treffen, das heißt den Bußgeldbescheid ändern oder sogar aufheben und das Verfahren einstellen. Hält die Behörde den Bußgeldbescheid weiterhin für rechtmäßig und begründet, wird das Verfahren an die zuständige Staatsanwaltschaft abgegeben. Dadurch wird eine richterliche Überprüfung des Tatvorwurfes bei dem zuständigen Amtsgericht in einer Hauptverhandlung erreicht. Das Gericht entscheidet darüber, ob der Betroffene freigesprochen oder verurteilt wird, oder das Verfahren eingestellt wird.
Wird kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid eingelegt, wird dieser zwei Wochen nach Zustellung rechtskräftig. Die festgesetzte Geldbuße ist dann fristgerecht innerhalb von zwei Wochen nach Rechtskraft zu zahlen.
Zusammen mit der Geldbuße kann als Nebenfolge ein Fahrverbot für eine Dauer von ein bis drei Monaten angeordnet werden. Fahrverbote werden grundsätzlich bei besonders schweren Verstößen festgesetzt (zum Beispiel Überfahren einer roten Ampel, Fahren unter Alkohol- oder Drogeneinfluss, Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 31 km/h innerorts beziehungsweise 41 km/h außerorts, Überqueren von Bahnübergängen bei geschlossener Schranke etc.).
Darüber hinaus kann im Wiederholungsfall von mehreren gleichartigen Verstößen auch ein Fahrverbot festgesetzt werden für Vergehen, für die nach dem Bußgeldkatalog zunächst kein Fahrverbot vorgesehen ist (zum Beispiel mehrfache Nutzung eines Handys, zwei Geschwindigkeitsüberschreitungen von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres).
Die rechtskräftige Ahndung von Verstößen, die die Verkehrssicherheit betreffen, wird im Fahreignungsregister in Flensburg eingetragen und mit Punkten bewertet.
Für schwere Verkehrsverstöße ohne Fahrverbot wird ein Punkt, für besonders schwere Verkehrsverstöße mit Fahrverbot werden zwei Punkte vergeben.
Auskünfte über die zur eigenen Person im Fahreignungsregister erfassten Entscheidungen und über die Punkte kann jeder beim Kraftfahrtbundesamt beantragen. Die Auskunft ist kostenlos.