Taxiverkehr
Taxen- oder Mietwagenverkehr (dabei ist mit Mietwagen im Gegensatz zum Leihwagen die Vermietung eines Kraftfahrzeuges mit Fahrer gemeint) ist die entgeltliche oder geschäftsmäßige Beförderung von Personen mit Personenkraftwagen. Er ist genehmigungspflichtig. Eine Genehmigung wird maximal für die Dauer von fünf Jahren erteilt.Details einblenden
Der Taxi-Unternehmer oder -fahrer kann Beförderungsaufträge während einer Fahrt oder am Betriebssitz entgegen nehmen. Dementsprechend können sich Taxen im Fahrgebiet der Gemeinde frei bewegen und Fahrgäste an der Straße (»Einsteiger«) dürfen aufgenommen werden. Fahrten außerhalb der Gemeinde dürfen nur gegen Bestellung angetreten werden. Außerdem ist es erlaubt, die Fahrzeuge an Taxi-Ständen bereit zu halten. Den Zielort der Fahrt bestimmt der Fahrgast.
Taxen sind öffentliche Verkehrsmittel und unterliegen somit innerhalb des Kreises Siegen-Wittgenstein der Beförderungspflicht. Der Fahrpreis für Fahrten im Kreisgebiet richtet sich nach dem Taxentarif des Kreises Siegen-Wittgenstein und wird auf dem im Taxi befindlichen geeichten Taxameter errechnet und angezeigt.
Die Anzahl der ausgegebenen Taxikonzessionen ist begrenzt.
Mietwagen hingegen dürfen Beförderungsaufträge nur am Betriebssitz oder in der Wohnung des Unternehmers entgegen nehmen; ein Bereithalten des Fahrzeuges an anderer Stelle oder das Aufnehmen von Fahrgästen während der Fahrt ist nicht zulässig. Der Fahrgast bestimmt Zweck, Ziel und Ablauf der Fahrt. Es besteht keine Beförderungspflicht. Mietwagenunternehmer sind nicht an den Taxentarif gebunden. Eine Begrenzung besteht nicht.
Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung:
- ein Betriebssitz im Sinne des Handelsrechts
- fachliche Eignung (In dieser Frage hilft die Industrie- und Handelskammer Siegen unter der Telefonnummer 0271 3302-0); vor dem erfolgreichem Bestehen dieser Prüfung ist eine Beantragung einer Taxen- beziehungsweise Mietwagengenehmigung nicht möglich
- persönliche Zuverlässigkeit; persönlich zuverlässig ist eine Person, wenn keine Merkmale des Paragraphen 1 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr erfüllt sind. So dürfen zum Beispiel keine rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Verstöße gegen strafrechtliche Vorschriften vorliegen
- finanzielle Leistungsfähigkeit; finanziell leistungsfähig ist eine Person, sofern sie mindestens ein Eigenkapital in Höhe von 2.250 Euro für das erste zur Personenbeförderung eingesetzte Fahrzeug und 1.250 Euro je weiteres Fahrzeug aufweisen kann. Dies wird anhand einer Eigenkapital- beziehungsweise auch einer Zusatzbescheinigung nachgewiesen.
Im Taxenverkehr kann für den Bereich einer Stadt oder Gemeinde im Kreisgebiet Siegen-Wittgenstein eine Warteliste bestehen, sodass die Zuteilung einer entsprechenden Genehmigung vorerst nicht erfolgen kann.
Einzelheiten zum Antragsverfahren, zum Bestehen einer Warteliste und darüber, welche Beförderungen von diesen Regelungen befreit sind, erteilen die Mitarbeiter.
Notwendige Unterlagen und Online-Services
1. Nachweis der fachlichen Eignung
- Dienstzeugnisse oder Prüfungszeugnisse des Antragstellers oder der für die Führung der Geschäfte bestellten Person/Verkehrsleiter
- Unterlagen zum Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/Verkehrsleiter (Arbeitsvertrag, Geschäftsführervertrag, Prokura Handelsregister)
2. Nachweis finanzielle Leistungsfähigkeit
Eigenkapitalbescheinigung/Zusatzbescheinigung (Vordrucke)
Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und das Ausstellungsdatum nicht länger als drei Monate zurückliegen. Unterlagen, wonach die Bescheinigungen erstellt wurden (Eigenkapital):
- Personenbeförderung (Bus): Erstes Fahrzeug 9.000 Euro, je weiteres 5.000 Euro
- Taxi/Mietwagen: Erstes Fahrzeug 2.250 Euro, je weiteres 1.250 Euro
3. Nachweis der Zuverlässigkeit
Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes, der Gemeinde, der Träger der Sozialversicherung und der Berufsgenossenschaft, wobei die Stichtage dieser Bescheinigungen zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als drei Monate zurückliegen dürfen. Sollte der Antragsteller bisher keine Arbeitnehmer beschäftigt haben und dementsprechend kein Arbeitgeberkonto bei einem Träger der Sozialversicherung bestehen, so reicht eine schriftliche Bestätigung des Antragstellers anstelle der Unbedenklichkeitsbescheinigung einer Krankenkasse aus.
Vom Unternehmer (bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts, offenen Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft für die geschäftsführungs- und vertretungsberechtigten Gesellschafter und für die juristische Person selbst, bei einer Erbengemeinschaft für die Miterben) und dem gesetzlichen Vertreter sowie von der zur Führung der Geschäfte bestellten Person/Verkehrsleiter:
- Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach Paragraph 30 Absatz 5 BZRG
- Auskunft aus dem Gewerbezentralregister nach Paragraph 150 Absatz 5 Gewerbeordnung (GewO)
Diese Auszüge sind beim zuständigen Pass- und Meldeamt zu beantragen und die oben genannte Behördenadresse anzugeben. Mit Hilfe des elektronischen Personalausweises können das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online unter www.fuehrungszeugnis.bund.de beantragt werden.
4. Allgemeine Unterlagen
- Fahrzeugliste, Mietfahrzeuge mit Mietvertrag beziehungsweise Leasingverträge
- Gewerbeanmeldung
- Bei Personengesellschaften die Gesellschafterliste und den Gesellschaftervertrag oder den anderen Nachweis der Vertragsberechtigung
- Handelsregisterauszug (beglaubigte Abschrift)
- Einzelverträge mit Krankenkassen
- Angaben zum Betriebssitz
Der Zeitpunkt der Antragstellung ist der Zeitpunkt, zu dem der Behörde sämtliche Antragsunterlagen einschließlich der erforderlichen Nachweise vorliegen.