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Sonn- und Feiertagsfahrverbot (Ausnahmen)

An Sonntagen und Feiertagen dürfen in der Zeit von 0.00 bis 22.00 Uhr, sowie in der Ferienreisezeit von 7.00 Uhr bis 20.00 Uhr (Tabelle der Verbotsstrecken einzusehen unter www.bmvi.de) zur geschäftsmäßigen oder entgeltlichen Beförderung von Gütern einschließlich damit verbundener Leerfahrten Lastkraftwagen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t sowie Anhänger hinter Lastkraftwagen nicht geführt werden.

Auf Antrag kann eine Ausnahmegenehmigung erteilt werden.

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Feiertage im Sinne dieses Absatzes sind:
  • Neujahr (1. Januar)
  • Karfreitag
  • Ostermontag
  • Tag der Arbeit (1. Mai)
  • Christi Himmelfahrt
  • Pfingstmontag
  • Fronleichnam, jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Tag der deutschen Einheit (3. Oktober)
  • Reformationstag (31. Oktober), jedoch nur in Brandenburg, Mecklenburg-Vorpommern, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen,
  • Allerheiligen (1. November), jedoch nur in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland,
  • 1. und 2. Weihnachtstag (25. und 26. Dezember)

Kosten:
Je Fahrzeug/je Sonntag: 30,00 Euro
Dauerausnahme: 170,00 Euro
Dauerausnahme Ferien: 140,00 Euro

Die Städte Siegen und Netphen regeln diese Angelegenheiten in eigener Zuständigkeit.

Notwendige Unterlagen und Online-Services

  • Antrag
  • Nachweis über die Erforderlichkeit des Transportes während der Verbotszeit mit dem beantragten Transportmittel (Dringlichkeitsbescheinigung des Auftraggebers)
  • Bei beantragter Dauerausnahmegenehmigung einen Nachweis über die Erforderlichkeit einer regelmäßigen Beförderung während der Verbotszeit.