Inhalt

Pflegewohngeld

Der Kreis Siegen-Wittgenstein gewährt in vollstationären Pflegeeinrichtungen auf Antrag für ihre Bewohner Pflegewohngeld. Die Höhe des Pflegewohngeldes ist abhängig von den Investitionskosten der Einrichtung und dem Einkommen und Vermögen des jeweiligen Bewohners.

Details einblenden

Der Antrag wird gewöhnlich bei Heimaufnahme von der Pflegeeinrichtung gestellt. Stellt die Einrichtung keinen Antrag, so sind die Pflegebedürftigen antragsberechtigt.

Pflegewohngeld wird ab Antragstellung, maximal für drei Monate rückwirkend, für die Dauer von zwölf Monaten bewilligt. Es wird angepasst, sofern sich die Pflegesätze, die Investitionskosten, die Pflegestufe oder das Einkommen und Vermögen des Pflegebedürftigen um mehr als 30 Prozent ändern.

Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Kreises Siegen-Wittgenstein:

Die Einrichtung liegt in Nordrhein-Westfalen und der Bewohner hat vor Heimaufnahme im Kreis Siegen-Wittgenstein gewohnt beziehungsweise hat Verwandte ersten oder zweiten Grades im Kreis Siegen-Wittgenstein.


Notwendige Unterlagen und Online-Services

  • Pflegewohngeldantrag
  • Aktuelle Einkommensnachweise (Rentenbescheide etc.)
  • Girokontoauszüge der letzten drei Monate
  • Vermögensnachweise (Sparbücher, Sparbriefe, Bargeld etc.)
  • Policen von Lebens- und Sterbeversicherung, sowie deren aktuellen Rückkaufswerte einschließlich Überschussbeteiligung
  • Nachweise über Grundbesitz
  • Kopie des aktuellen Schwerbehindertenausweises
  • Vollmacht beziehungsweise Betreuungsurkunde
  • Name und Anschrift der Krankenkasse sowie die Krankenversicherungsnummer
  • Pflegekassenbescheid für die vollstationäre Pflege