Namensänderungen
Änderung von Vor- beziehungsweise Familiennamen nach dem Namensänderungsgesetz, öffentlich-rechtliche oder behördliche Namensänderung.Details einblenden
- Besitz der deutschen Staatsangehörigkeit
- Der Antragsteller ist asylberechtigt, ausländischer Flüchtling, Staatenloser, heimatloser Ausländer oder Kontingentflüchtling.
- Der Antragsteller wohnt oder hält sich gewöhnlich in Deutschland auf.
- Es liegt ein wichtiger Grund vor, der die Namensänderung rechtfertigt.
Ein wichtiger Grund kann beispielsweise vorliegen, wenn der Familienname
- anstößig oder lächerlich klingt,
- wesentliche Schwierigkeiten in der Schreibweise oder bei der Aussprache verursacht,
- eines Kindes angepasst werden soll an den Namen, den der allein sorgeberechtigte Elternteil nach der Scheidung wieder angenommen hat.
Durch die Namensänderung darf kein falscher Eindruck über familiäre Zusammenhänge geweckt werden.
Vor der Antragstellung sollte immer ein Beratungsgespräch geführt werden.
Notwendige Unterlagen und Online-Services
- Gültiges Ausweispapier (zum Beispiel Reisepass, Personalausweis)
- Aufenthaltsbescheinigung
- Beglaubigte Kopie aus dem Geburtenregister der antragstellenden Person und aller Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll
- Beglaubigte Kopie aus dem Eheregister, wenn die antragstellende Person verheiratet war oder ist
- Führungszeugnis bei Personen, die mindestens 14 Jahre alt sind
- Erklärung darüber, ob die antragstellende Person schon einmal einen Antrag auf Änderung des Familiennamens gestellt hat. Ist dies der Fall, müssen zusätzlich die Verwaltungsbehörde, bei der der frühere Antrag gestellt wurde, und die von der Behörde getroffene Entscheidung angegeben werden.
Kosten:
Wird dem Antrag entsprochen:
- bei Änderung eines Familiennamens: 2,50 Euro bis 1.022 Euro pro Person
- bei Änderung eines Vornamens: 2,50 Euro bis 255 Euro
Die tatsächliche Gebühr hängt vom Verwaltungsaufwand und der Bedeutung der Namensänderung für den Antragsteller.
Wird der Antrag zurückgenommen oder abgelehnt, wird ein Zehntel bis fünf Zehntel der Gebühr fällig.
Die Bearbeitungsdauer beträgt etwa drei Monate; im Einzelfall sind längere Bearbeitungszeiten möglich.