Jugendhilfe im Strafverfahren
Der Leitgedanke des Jugendgerichtsgesetzes beinhaltet im Wesentlichen erzieherische Einwirkung auf junge Menschen, die eine Straftat begangen haben. Sowohl die Ahndung der Straftat im außergerichtlichen Verfahren (Diversion) als auch im Gerichtsverfahren unterliegen diesem Aspekt. Daher muss der/die Richter/-in oder die Staatsanwaltschaft sich ein möglichst umfassendes Bild von der Persönlichkeit und der Entwicklung des Beschuldigten machen.
Die gesetzlichen Grundlagen und Vorschriften finden sich im Jugendgerichtsgesetz §§ 38 ff JGG und in den §§ 52 ff Sozialgesetzbuch (SGB) VIII - Kinder und Jugendhilfe.
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Auf dieser Basis erfolgt für die Gerichtsverhandlung aus pädagogischer Sicht eine gutachterliche Stellungnahme und ggf. ein Vorschlag der zu ergreifenden richterlichen Maßnahmen. Im außergerichtlichen Verfahren überwacht sie Weisungen, schlägt sie pädagogische Maßnahmen vor und führt Gespräche mit allen am Verfahren Beteiligten.
Die Jugendhilfe im Strafverfahren ist weder Staatsanwaltschaft, sie klagt nicht an, noch ist sie Rechtsanwalt/Rechtsanwältin, sie verteidigt nicht. Vielmehr zeichnet sie ein umfassendes Bild über die bisherige Entwicklung und die aktuelle Lebenssituation des jungen Menschen für das gerichtliche Verfahren auf. Für Problemlagen (Schule/Beruf, Suchtmittelmissbrauch, Freundeskreis, Familie u.a.), die zur Straftat führten und / oder die aus der Straftat entstanden, bietet sie Beratung und ggfls. weitere pädagogische Maßnahmen der Jugendhilfe an.
Zur Erfüllung von richterlichen Maßnahmen oder Weisungen arbeitet die JuHiS des Kreises Siegen-Wittgenstein eng mit dem Verein »Brücke Siegen e.V.« zusammen.
Ziel ist es, junge Menschen dabei zu unterstützen, keine weiteren Straftaten zu begehen.
Die Leistungen sind kostenfrei und freiwillig.