Jugendförderung
Zahlreiche Kinder und Jugendliche engagieren sich tagtäglich in Vereinen und Verbänden. Durch entsprechende Richtlinien des Kreises erhalten die Organisationen vorrangig geldwerte Unterstützung, um so etwa Qualifizierungskurse für Jugendgruppenleitungen anbieten zu können. Darüber hinaus werden unter anderem Jugend- und Familienfreizeiten gefördert, internationale Jugendbegegnungen, Anschaffungen für die Gruppenarbeit oder besondere Projekte und Maßnahmen, die der Qualtitätssicherung oder -entwicklung dienen.Auch die Einrichtungen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden werden inhaltlich, beispielsweise durch Fachtagungen und Fachberatung sowie durch finanzielle Zuschüsse, unterstützt.
Zum 1. Januar 2010 sind die Aufgaben der Jugendverbandsarbeit und der Offenen Kinder Jugendarbeit (Paragraph 11 und 12 SGB VIII) auf den Kreisjugendring Siegen-Wittgenstein e.V. übertragen worden. Die Mitarbeiter des Kreisjugendrings sind auch Ansprechpartner in Fragen der Jugendförderung
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Vereinbarungen über Führungszeugnisse sollen Kinder- und Jugendschutz ermöglichen
Nach Paragraph 72a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII ist der öffentlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet, über Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass keine einschlägig vorbestraften Personen haupt-, neben- oder ehrenamtlich beschäftigt werden. Dazu haben die Träger der freien Jugendhilfe die unbedingte Verpflichtung die Führungszeugnisse der in ihrem Verein und Verband in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen einzusehen.
Diese Vereinbarung schließt das Jugendamt mit den freien Trägern.
Nach Paragraph 72a Sozialgesetzbuch (SGB) VIII ist der öffentlichen Träger der Jugendhilfe verpflichtet, über Vereinbarungen mit den freien Trägern der Jugendhilfe dafür Sorge zu tragen, dass keine einschlägig vorbestraften Personen haupt-, neben- oder ehrenamtlich beschäftigt werden. Dazu haben die Träger der freien Jugendhilfe die unbedingte Verpflichtung die Führungszeugnisse der in ihrem Verein und Verband in der Kinder- und Jugendarbeit tätigen Personen einzusehen.
Diese Vereinbarung schließt das Jugendamt mit den freien Trägern.