Hilfe zur Pflege (Befreiung von der Zuzahlungspflicht)
Nach Paragraph 37 Absatz 2 bis 4 besteht für Leistungsberechtigte, die in einer stationären Pflegeeinrichtung leben und vom Träger der Sozialhilfe im Rahmen des Sozialgesetzbuch (SGB) XII einen monatlichen Barbetrag erhalten, die Möglichkeit, bis zur Höhe der jeweiligen Belastungsgrenze nach dem Paragraph 62 SGB V zu zahlenden Zuzahlungen ein rückzahlungspflichtiges Darlehen zu erhalten.Vom zu gewährenden monatlichen Barbetrag wird monatlich ein Zwölftel des Darlehens einbehalten.