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Güterkraftverkehr

Gewerblicher Güterkraftverkehr ist die geschäftsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Gütern für Andere mit Kraftfahrzeugen (auch Pkw), die einschließlich eines verwendeten Anhängers ein höheres zulässiges Gesamtgewicht als 3,5 Tonnen haben. Das zulässige Gesamtgewicht kann dem Fahrzeugschein entnommen werden. Ab 21.05.2022 gilt die Genehmigungspflicht für Kfz ab einem zulässigen Gesamtgewicht von 2,5 Tonnen.

Der gewerbliche Güterkraftverkehr ist genehmigungspflichtig. Ausnahmen von der Genehmigungspflicht ist der Werkverkehr, dieser ist jedoch anmeldepflichtig beim Bundesamt für Güterverkehr, und die in Paragraph 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes aufgeführten Tatbestände. Werkverkehr ist Güterkraftverkehr für eigene Zwecke eines Unternehmens.

Die Unternehmen, die eine gültige Genehmigung zur Ausübung des gewerblichen Güterkraftverkehrs besitzen, sind in der Verkehrsunternehmensdatei aufgeführt. Nur diese Unternehmen dürfen für eine Güterbeförderung beauftragt werden.

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Wird beabsichtigt, Güterkraftverkehr ausschließlich innerhalb der Bundesrepublik Deutschland auszuüben, ist eine Erlaubnis nach Paragraph 3 des Güterkraftverkehrsgesetzes ausreichend. Sollen daneben auch Güterbeförderungen in, nach oder durch einen Mitgliedstaat der europäischen Gemeinschaft durchgeführt werden, so wird eine Gemeinschaftslizenz (sogenannte EG-Lizenz) benötigt.

Die Erlaubnis nach Paragraph 3 Güterkraftverkehrsgesetz (GüKG) kann bei Neuantragstellern auf maximal zehn Jahre befristet werden. Danach kann sie, sofern weiterhin alle Voraussetzungen erfüllt werden und der Antrag innerhalb des ersten Genehmigungszeitraumes gestellt wird, unbefristet erteilt werden.

Die EG-Lizenz ist grundsätzlich spätestens nach zehn Jahren neu zu beantragen.

Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis oder EG-Lizenz ist:
  • eine Niederlassung nach Artikel 5 Verordnung (EG) 1071/2009. In NRW ist der Kreis oder die kreisfreie Stadt zuständig, auf dessen Gebiet die Niederlassung liegt.
  • die fachliche Eignung zur Führung eines Güterkraftverkehrsunternehmens. Diesbezüglich hilft die Industrie- und Handelskammer Siegen unter der Telefonnummer 0271 3302-0 weiter. Vor erfolgreichem Bestehen dieser Prüfung ist eine Beantragung der EG-Lizenz beziehungsweise Erlaubnis nicht möglich.
  • Zuverlässigkeit. Persönlich zuverlässig ist jemand, wenn keine Merkmale des Artikels 6 der Verordnung (EG) 1071/2009 bzw. des Paragraph 2 der Berufszugangsverordnung für den Güterkraftverkehr erfüllt sind.
  • finanzielle Leistungsfähigkeit. Finanziell leistungsfähig ist ein Antragsteller, wenn er mindestens ein Eigenkapital in Höhe von 9.000 Euro für das erste im gewerblichen Güterkraftverkehr eingesetzte Fahrzeug und 5.000 Euro je weiteres Fahrzeug aufweisen kann. Dieses muss anhand einer Eigenkapital- beziehungsweise auch einer Zusatzbescheinigung nachgewiesen werden.

Einzelheiten zum Antragsverfahren und welche Beförderungen nicht unter die Vorschriften des Güterkraftverkehrsgesetzes fallen und damit nicht erlaubnispflichtig sind, geben die Mitarbeiter.

Notwendige Unterlagen und Online-Services

Dem Antrag sind beizufügen:
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Finanzamt
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung der Stadt- oder Gemeindekasse, wo der Betriebssitz ist
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung aller Träger Sozialversicherung (bei Neugründung, sofern bisher keine Mitarbeiter beschäftigt wurden, ist eine schriftliche Bestätigung des Antragstellers, dass bisher kein Arbeitgeberkonto bei einem Sozialversicherungsträger bestand, ausreichend.)
  • Unbedenklichkeitsbescheinigung Berufsgenossenschaft
  • alle nicht älter als drei Monate bei Antragstellung und im Original
  • Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit (Mindesteigenkapital: Erstes Fahrzeug: 9.000 Euro; pro weiterem Fahrzeug jeweils 5.000 Euro). Der Nachweis der finanziellen Leistungsfähigkeit gilt insbesondere dann als geführt, wenn der Unternehmer die Eigenkapitalbescheinigung sowie, falls für die Nachweisführung erforderlich, zusätzlich die Zusatzbescheinigung vorlegt, aus der sich ergibt, dass der Unternehmer über das notwendige Eigenkapital verfügt. Andere geeignete Nachweise sind nicht ausgeschlossen. Der Stichtag der Eigenkapitalbescheinigung darf zum Zeitpunkt der Antragsstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen.

  • Führungszeugnis und Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister für
  1. die vertretungsberechtigten Organe des antragstellenden Unternehmens (Unternehmer, alle Geschäftsführer, alle Gesellschafter etc.) und
  2. den Verkehrsleiter.
  3. Bei einem Unternehmen, das im Handelsregister eingetragen ist, ist die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister auch für die juristische Person, also das Unternehmen selber vorzuweisen.
  4. Die Dokumente werden bei der örtlichen Stadt-/Gemeindeverwaltung (Bürgerbüro) des Wohnort beziehungsweise des Betriebssitzes unter Angabe der vorgenannten Belegarten zur Vorlage bei der Erlaubnisbehörde (Kreis Siegen-Wittgenstein, Sachgebiet 32.3, 57069 Siegen, Aktenzeichen 32.3.154-06/5) beantragt.
Mit Hilfe des elektronischen Personalausweises können das Führungszeugnis und die Auskunft aus dem Gewerbezentralregister online unter www.fuehrungszeugnis.bund.de beantragt werden.
  • Nachweis der fachlichen Eignung des Verkehrsleiters nach dem Muster des Anhangs III der VO (EG) Nr. 1071/2009
  • Nachweis des Beschäftigungsverhältnisses des Verkehrsleiters durch zum Beispiel Arbeits-, Geschäftsführervertrag, durch den mindestens das Aufgabengebiet gemäß Artikel 4 Absatz 2 lit. b) der Verordnung (EG) Nummer 1071/2009 abgedeckt sein muss. Zudem muss der Verkehrsleiter gegenüber seinen Mitarbeitern weisungsbefugt sein, er muss selbstständig handeln dürfen, zum Beispiel durch die Erteilung einer Prokura und die Aufsichtspflicht über die gesamten Verkehrstätigkeiten besitzen.
Sofern der Antrag für ein Unternehmen, dass im Handels- oder Genossenschaftsregister
eingetragen beziehungsweise einzutragen ist, beantragt werden soll, sind zusätzlich folgende Unterlagen und Nachweise vorzulegen:
  • Gesellschaftsvertrag mit Gesellschafterliste, aus denen sämtliche Gesellschafter und Geschäftsführer der Gesellschaft ersichtlich sind
  • beglaubigter Auszug aus dem Handelregister (Amtsgericht) über die Eintragung der Gesellschaft
  • Nachweis der Vertretungsberechtigung zum Beispiel durch Geschäftsführervertrag

Bei einer Erstbeantragung: Sofern bereits vorhanden eine Gewerbemeldung woraus hervorgeht, dass gewerblicher Güterkraftverkehr betrieben wird.

Online-Services

Antrag auf Berichtigung der Erlaubnis (§ 3 Abs. 1 GüKG) / der Gemeinschaftslizenz Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009


Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis für den gewerblichen Güterkraftverkehr (§ 3 Absatz 1 GüKG) / Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009)für den Einsatz von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3,5 Tonnen / Gemeinschaftslizenz (Artikel 4 VO (EG) Nr. 1072/2009)für den grenzüberschreitenden Einsatz von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 2,5 Tonnen bis zu 3,5 Tonnen