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Großraum- und Schwertransporte

Erteilung einer Erlaubnis nach Paragraph 29 Absatz 3 und/oder einer Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 46 Absatz 1 Nummer 5 Straßenverkehrsordnung (StVO) bei Durchführung von Großraum- und/oder Schwertransporten mit überhöhten Abmessungen und/oder Gewichten.

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Gemäß Paragraph 29 Absatz 3 der Straßenverkehrsordnung (StVO) bedarf der Verkehr mit Fahrzeugen und Zügen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zugelassenen Grenzen tatsächlich überschreiten, einer Erlaubnis. Das gilt auch für den Verkehr mit Fahrzeugen, deren Bauart dem Fahrzeugführer kein ausreichendes Sichtfeld lässt. Diese Erlaubnis kann als Einzel- oder Dauererlaubnis erteilt werden.

Voraussetzung für diese Erlaubnis ist eine kostenpflichtige Ausnahmegenehmigung der Bezirksregierung Arnsberg gemäß Paragraph 70 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO).

Zur Beförderung von Ladungen mit Überbreite, Überhöhe und/oder Überlänge und zur Benutzung von Autobahnen oder Kraftfahrstraßen bedarf es einer Ausnahmengenehmigung durch die zuständige Straßenverkehrsbehörde gemäß 46 Absatz 1 Nummer 5 StVO und Paragraph 46 Absatz 1 Nummer 2 StVO.

Der Kreis Siegen-Wittgenstein ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde für alle dem Kreisgebiet zugehörigen Städte und Gemeinden, mit Ausnahme der Städte Siegen und Netphen. Auch die Ausnahmegenehmigung kann bedarfsweise als Einzel- oder Dauerausnahmegenehmigung erteilt werden.

Ausnahmegenehmigungen, bei denen der Startpunkt des Transports im Kreisgebiet Siegen-Wittgenstein oder der Betriebssitz des Antragstellers im Kreisgebiet liegt (Ausnahme: Siegen und Netphen), fallen unter die Zuständigkeit der Straßenverkehrsbehörde des Kreises Siegen-Wittgenstein.

Notwendige Unterlagen und Online-Services

Das gesamte Antragsverfahren hat vorzugsweise über das Verfahrensmanagement Großraum- und Schwertransporte (VEMAGS) zu erfolgen. Der Antrag kann auch schriftlich eingereicht werden.

Bei einer Erlaubnis nach Paragraph 29 Absatz 3 StVO zusätzlich die Ausnahmegenehmigung nach Paragraph 70 StVZO gegebenenfalls eine Vollmacht, sofern der Antragsteller im Auftrag eines Anderen handelt.

Im Einzelfall können weitere notwendige Unterlagen angefordert werden.