Inhalt

Gewerbeuntersagungen

Gewerbeuntersagung nach Paragraph 35c Gewerbeordnung.

Der Kreisverwaltung Siegen-Wittgenstein obliegt die Durchführung von Gewerbeuntersagungsverfahren für die in ihrem Bezirk (Ausnahme: Stadt Siegen) gelegenen Gewerbebetriebe.

Bei der Gewerbeuntersagung agiert die Kreisverwaltung als

  • eingreifende Verwaltung und
  • schützt alle rechtmäßig arbeitenden Gewerbe sowie die Allgemeinheit vor unzuverlässigen Gewerbetreibenden;
die Gewerbeuntersagung ist jedoch nicht als Eingriffsgrundlage zum Schutz Einzelner (zum Beispiel Kunden oder Lieferanten) zu sehen beziehungsweise anzuwenden.

Details einblenden

Das Amt Öffentliche Sicherheit und Ordnung des Kreises Siegen-Wittgenstein kann in seinem Zuständigkeitsgebiet auf Anregung öffentlicher Stellen oder Behörden in bestimmten Fällen eine vollständige oder teilweise Gewerbeuntersagung aussprechen, wenn die Gewerbetreibenden unzuverlässig sind (Paragraph 35 GewO - Gewerbeordnung).

Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr für eine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes bietet. Gründe dafür sind zum Beispiel:
  • Steuerschulden bei Finanzbehörden sowie gegebenenfalls den Gemeinden und/oder Beitragsrückstände bei Sozialversicherungsträgern
  • Fehlende erforderliche Geldmittel
  • Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung
  • Fehlendes Verantwortungsbewusstsein
  • Strafrechtliche Verurteilungen
  • Begehung bestimmter Ordnungswidrigkeiten

Beispiel Steuerschulden:
Zu den Pflichten eines jeden Gewerbetreibenden gehört die regelmäßige Abgabe von Steuererklärungen und damit verbunden die Begleichung von Steuern. Fließen diese Gelder nicht oder nicht rechtzeitig, fehlen Mittel, die sie zur Erfüllung vieler öffentlicher Aufgaben benötigt werden. Damit schädigt der unzuverlässige Gewerbetreibende die Allgemeinheit in finanzieller Hinsicht. Außerdem verschafft er sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil, da er so mehr Geld zur Verfügung hat als diejenigen, die Steuern zahlen.

Zur Verhinderung der weiteren unzuverlässigen Gewerbeausübung gibt es die Gewerbeuntersagung.

Je nach Intensität der Unzuverlässigkeit, kann die Ausübung eines bestimmten Gewerbes oder aller sonstigen selbstständigen Gewerbe untersagt werden. Des Weiteren könnte die Tätigkeit als Stellvertreter eines Gewerbetreibenden oder einer mit der Leitung beauftragten Person verboten werden. Sie erfolgt nach einer Anhörung des Gewerbetreibenden und in Abstimmung mit der Industrie- und Handelskammer beziehungsweise der Handwerkskammer.

Für den Fall, dass der Gewerbetreibende trotz Untersagung seinen Betrieb weiterführt oder ein neues Gewerbe anmeldet, kann eine Geldbuße verhängt und die Gewerbeausübung durch die Anwendung von Verwaltungszwang (Zwangsgeld beziehungsweise zwangsweise Schließung des Betriebes durch Versiegelung) unterbunden werden.

Eine Wiedergestattung der Gewerbeausübung ist nur dann möglich, wenn die Gründe für die Unzuverlässigkeit entfallen sind. Demnach müsste ein steuerrechtlich unzuverlässiger Gewerbetreibenden die fehlenden Erklärungen abgegeben und bestehende Rückstände beglichen haben. Der Wiedergestattungsantrag ist bei der Kreisordnungsbehörde zu stellen, in dessen Einzugsbereich das neue Gewerbe angemeldet werden soll.