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Eingliederungshilfe

Allgemeine Informationen zur Eingliederungshilfe

Eingliederungshilfe erhalten Menschen, die körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben. Solche Beeinträchtigungen liegen dann vor, wenn der Gesundheitszustand einer Person von demjenigen abweicht, der für das Lebensalter typisch ist. Die Beeinträchtigungen müssen durch einen Arzt oder eine Ärztin festgestellt worden sein. Sie müssen auf einstellungs- und umweltbedingte Barrieren treffen und dadurch zur Folge haben, dass die Person voraussichtlich länger als sechs Monate am gesellschaftlichen Leben nicht genauso teilnehmen kann, wie alle anderen Menschen.

Die Eingliederungshilfe erbringt Leistungen zur

  • Medizinischen Rehabilitation,
  • Teilhabe am Arbeitsleben,
  • Teilhabe an Bildung,
  • Sozialen Teilhabe.

Für welche Leistungen der Kreis Siegen-Wittgenstein zuständig ist, ergibt sich aus dem Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen.

Der Kreis Siegen-Wittgenstein erbringt Leistungen der Eingliederungshilfe an Kinder und Jugendliche mit einer körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung, die ihre Schulausbildung noch nicht abgeschlossen haben. Die Leistungsgewährung endet spätestens nach Abschluss der Sekundarstufe II.

Nachfolgend finden Sie mehr Informationen zu den Leistungen, die vom Sozialamt des Kreises Siegen-Wittgenstein gewährt werden:

Nicht zuständig ist der Kreis Siegen-Wittgenstein für Leistungen der Eingliederungshilfe,

  1. die über Tag und Nacht,
  2. zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
  3. in heilpädagogischen Tagesstätten/ Kindertageseinrichtungen/ Kindertagespflege oder
  4. im Rahmen der Frühförderung

erbracht werden.

Wenn Sie diese Leistungen beantragen möchten, so wenden Sie sich bitte an das Referat Soziale Teilhabe für Kinder und Jugendliche des Landschaftsverbands Westfalen-Lippe.

Für Leistungen für Kinder und Jugendliche mit seelischer Behinderung sind die örtlichen Jugendämter zuständig.

Notwendige Unterlagen und Online-Services

  • Schulische Stellungnahme zum Bedarf einer Schulbegleitung
    Online-Antrag
  • Eingliederungshilfe für Kinder und Jugendliche - Antrag auf Leistungen nach dem Neunten Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX)
    Online-Antrag

Schulbegleitung

Schulbegleitung

Informationen zur Schulbegleitung

Die Schulbegleitung ist eine Leistung zur Teilhabe an Bildung. Sie richtet sich an Schülerinnen und Schüler, die der Gruppe der Menschen mit Behinderungen angehören und zum Besuch der Schule einer individuellen Hilfe bedürfen. Unter „Allgemeine Informationen zur Eingliederungshilfe“ finden Sie die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um als Mensch mit Behinderung eingestuft zu werden.

Leistungen zur Teilhabe an Bildung wie eine Schulbegleitung werden unabhängig von Einkommen und Vermögen erbracht.

Eine Schulbegleitung kann in allen Schulformen eingesetzt werden. Sie hilft den Schülerinnen und Schülern im Schulalltag, geht auf ihre persönlichen Bedürfnisse ein und unterstützt sie dabei, am allgemeinen Schulsystem teilzunehmen. Folgende Tätigkeiten können zu den Aufgaben einer Schulbegleitung gehören:

  • pflegerische Hilfen (z. B. Unterstützung beim Toilettengang),
  • lebenspraktische Aufgaben (z. B. Hilfe beim An- und Auskleiden in der Schule, bei der Orientierung),
  • Hilfestellungen im Unterricht (z. B. Arbeitsmaterialien heraussuchen, Kommunikation),
  • Unterstützung im sozialen und emotionalen Bereich (z. B. Beruhigung der Schülerin bzw. des Schülers).

 Die Schulbegleitung ist eine Hilfemaßnahme und keine pädagogische Fördermaßnahme. Die Verantwortung für die Planung und Gestaltung des Unterrichts liegt bei den Lehrkräften der allgemeinen Schulen bzw. den Sonderpädagoginnen und Sonderpädagogen.

Für Schülerinnen und Schüler, die eine seelische Beeinträchtigung haben oder von einer solchen bedroht sind, ist ein Antrag auf Schulbegleitung bei dem zuständigen Jugendamt zu stellen.

Für Schülerinnen und Schüler mit einer körperlichen, geistigen oder Sinnesbeeinträchtigung übernimmt der Kreis Siegen-Wittgenstein auf Antrag die Kosten für eine Schulbegleitung. Hierfür ist der Antrag auf Eingliederungshilfe vollständig auszufüllen. Dies können Sie hier online erledigen. Dem Antrag sollten aktuelle Arztberichte hinzugefügt werden, die aussagekräftige Diagnostiken enthalten. Zu dem Antrag gehört eine Schweigepflichtentbindung zum Ausdrucken, die unterschrieben werden muss. Anschließend ist sie postalisch an das Sozialamt des Kreises Siegen-Wittgenstein zu senden.

Nach Eingang des Antrags wird Kontakt mit der Schule bzw. der bisher besuchten Kindertageseinrichtung aufgenommen und eine Stellungnahme angefordert. Auch das Gesundheitsamt gibt zumeist eine Stellungnahme ab. Zudem können Gespräche mit den Eltern, Lehrkräften und Leistungserbringern dazu genutzt werden, offene Fragen zu klären. Auf der Grundlage der Bedarfsermittlung wird über den Antrag entschieden und ein Bescheid übersandt.

Kontakt:



Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Informationen zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Leistungen zur Sozialen Teilhabe richten sich an Personen, die der Gruppe der Menschen mit Behinderungen angehören. Unter „Allgemeine Informationen zur Eingliederungshilfe“ finden Sie die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um als Mensch mit Behinderung eingestuft zu werden. Dort steht auch, für welche Personen der Kreis Siegen-Wittgenstein Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt.

Durch die Leistungen der Sozialen Teilhabe soll es Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden, bei Freizeitangeboten mitzumachen, Freundinnen und Freunde zu treffen und den eigenen Wohnraum selbstbestimmt zu gestalten. Zu den Leistungen der Sozialen Teilhabe gehören:

  1. Leistungen für Wohnraum
  2. Assistenzleistungen
  3. Heilpädagogische Leistungen
  4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
  5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
  6. Leistungen zur Förderung der Verständigung
  7. Leistungen zur Mobilität
  8. Hilfsmittel.

Die Ausgestaltung der Leistungen zur Sozialen Teilhabe ist so individuell, wie die Bedürfnisse unserer Antragstellerinnen und Antragsteller selbst. Daher sind die Entscheidungen stark an den Einzelfall gebunden.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden in der Regel in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt. Ab einer bestimmten Höhe des Einkommens und Vermögens der Eltern der leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen wird das Einkommen und Vermögen auf die bewilligte Leistung angerechnet.

Um Leistungen der Sozialen Teilhabe für Ihr Kind zu beantragen, ist der Antrag auf Eingliederungshilfe vollständig auszufüllen. Dies können Sie hier online erledigen. Dem Antrag sollten aktuelle Arztberichte hinzugefügt werden, die aussagekräftige Diagnostiken enthalten. Zu dem Antrag gehört eine Schweigepflichtentbindung zum Ausdrucken, die unterschrieben werden muss. Anschließend ist sie postalisch an das Sozialamt des Kreises Siegen-Wittgenstein zu senden.

Im Laufe des Antragsverfahrens kann es notwendig sein, dass ein Kostenvoranschlag und eine Stellungnahme von dem Anbieter der Leistung angefordert werden. Auch das Gesundheitsamt gibt zumeist eine Stellungnahme ab. Zudem können Gespräche mit den Beteiligten dazu genutzt werden, offene Fragen zu klären. Auf der Grundlage der Bedarfsermittlung wird über den Antrag entschieden und ein Bescheid übersandt.

Kontakt: