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Eingliederungshilfe

Der Kreis Siegen-Wittgenstein gewährt auf Antrag Eingliederungshilfe für behinderte Menschen nach dem Sozialgesetzbuch SGB XII und SGB IX in eigener Zuständigkeit und als Delegationsnehmer des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe.

Leistungen können frühestens ab dem Zeitpunkt gewährt werden, an dem der Antrag gestellt wurde. Eine rückwirkende Zahlung ist nicht möglich.

Details einblenden

Der Antrag (z. B. auf Bewilligung eines Integrationshelfers, Leistungen zur Teilhabe am Leben in der Gemeinschaft) ist vor Inanspruchnahme der Eingliederungshilfen zu stellen, da die Sozialhilfe erst eintritt, wenn die Bedürftigkeit dem Kreis Siegen-Wittgenstein bekannt wird.

Notwendige Unterlagen und Online-Services

Die notwendigen Unterlagen sind abhängig von der beantragten Hilfeleistung