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Gefahrgut

Gefährliche Güter sind auf Autobahnen zu befördern.

Für die Beförderung bestimmter gefährlicher Güter (entzündbare Gase der Klasse 2 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 2 der GGVSEB und entzündbare flüssige Stoffe der Klasse 3 nach § 35b Tabelle lfd. Nr. 4 der GGVSEB) auf Fahrwegen außerhalb des Autobahnnetzes hat der Kreis Siegen-Wittgenstein auf seinem Gebiet  als Straßenverkehrsbehörde entsprechende Fahrwege zu bestimmen, die von Gefahrguttransporten benutzt oder nicht benutzt werden dürfen.

Hierzu hat der Kreis Siegen-Wittgenstein eine Allgemeinverfügung erlassen, in der das sogenannte Positiv- und Negativnetz im Kreisgebiet Siegen-Wittgenstein aufgeführt ist.

Das Positivnetz umfasst insbesondere die Bundes-, Landes- und Kreisstraßen im Gebiet des Kreises Siegen-Wittgenstein sowie auch einige Gemeindestraßen.

Im Negativnetz werden explizit Strecken ausgewiesen, die nicht befahren werden dürfen. Hierzu zählen einige Abschnitte der Bundes-, Landes- und Kreisstraßen sowie die Gemeindestraßen.

Sofern eine Lieferstelle außerhalb des Positivnetzes der Allgemeinverfügung des Kreises Siegen-Wittgenstein angefahren werden muss, oder andere gefährliche Güter als in der Allgemeinverfügung befördert werden sollen, muss hierfür beim Kreis Siegen-Wittgenstein als Straßenverkehrsbehörde eine sogenannte Fahrwegbestimmung beantragt werden.

Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen fasst alle Allgemeinverfügungen aller Kreise und kreisfreien Städte in einer Datei zusammen. Diese kann auf dem Web-Portal www.gefahrgut.nrw.de kostenfrei heruntergeladen werden.