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Frauenförderplan für Grundschulen

§ 5 des Landesgleichstellungsgesetzes vom 09.11.1999 verpflichtet jede personalverwaltende Dienststelle mit mindestens 20 Beschäftigten, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten jeweils für den Zeitraum von drei Jahren einen Frauenförderplan zu erstellen. Nach Ablauf des Plans ist ein Bericht über die Personalentwicklung und die durchgeführten Maßnahmen zu fertigen. Gleichzeitig ist der Frauenförderplan für weitere drei Jahre fortzuschreiben.

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Der vorliegende Frauenförderplan 2016-2019 des Schulamtes für den Kreis Siegen-Wittgenstein trägt dem erneut Rechnung und setzt sich zum Ziel, mit entsprechenden Maßnahmen die faktische Gleichstellung von Frauen und Männern, die Vereinbarkeit von Beruf, Familie und Pflege und die Förderung von Frauen in Bereichen, in denen sie unterrepräsentiert sind, voranzutreiben sowie Gendermainstreaming als Leitprinzip für alle Entscheidungen - das Personal wie auch den Bildungs- und Erziehungsauftrag betreffend - an den Schulen zu etablieren.

Um nachvollziehbare und tragfähige Entwicklungen zu ermöglichen, bedarf es des Dialogs und der Mitwirkung aller Beteiligten. Lehrkräfte der Grundschulen, Vertreter des örtlichen Personalrates Grundschule, vor allem aber alle Führungskräfte sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Dienststelle sind aufgefordert, die Umsetzung erforderlicher Maßnahmen aktiv mitzugestalten und zu unterstützen.