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Prüfung des Jahresabschlusses von Vereinen oder Zweckverbänden (Übertragene Aufgaben)

Neben den gesetzlichen Aufgaben kann der Kreistag gemäß § 103 Abs. 2 GO NRW der örtlichen Rechnungsprüfung weitere Aufgaben übertragen. Von dieser Möglichkeit hat der Kreistag in einigen Fällen Gebrauch gemacht und Prüfaufträge für diverse Einrichtungen erteilt, bei denen der Kreis eine Mitgliedschaft pflegt.