Landschaftsplan Kreuztal
Der Landschaftsplan Kreuztal ist mit der öffentlichen Bekanntmachung seiner Genehmigung am 10. Juli 2004 in Kraft getreten.
Der Textteil des Landschaftsplanes Kreuztal steht hier in 2 unterschiedlichen Versionen als pdf-Datei zum Download zur Verfügung:
- Version in 2 Bänden: Band 1 - mit den Festsetzungen des Landschaftsplanes und Band 2 - mit den Erläuterungen des Landschaftsplanes
- Version in einem Band: Kombinierte Darstellung von Festsetzungen und Erläuterungen
Die Karten (Festsetzungskarte, Entwicklungskarte und Karte "gesetzlich geschützte Flächen") stehen auf dem Geoportal des Kreises zur Einsichtnahme zur Verfügung.
Der Textteil sowie die dazugehörigen Karten können auch im Kreishaus in Siegen, Koblenzer Str. 73, 6. Etage, Zimmer 616, jeweils während der Dienststunden, eingesehen werden.
Der Landschaftsplan Kreuztal wurde durch Satzung vom 22. Juni 2012 dahingehend geändert, dass Regelungen zum Anbau von Energiepflanzen aufgenommen wurden. Alle anderen Inhalte und Regelungen dieses Landschaftsplans wurden nicht geändert. Die Änderungssatzung ist am 17. Dezember 2012 in Kraft getreten. Den Änderungstext finden Sie hier.
Der Landschaftsplan Kreuztal beinhaltet vor allem folgende Festsetzungen:
- Naturschutzgebiete (NSG) Auszug aus dem Landschaftsplan
- Landschaftsschutzgebiet (LSG) Auszug aus dem Landschaftsplan
- Naturdenkmale (ND) Auszug aus dem Landschaftsplan
- Geschützte Landschaftsbestandteile (LB) Auszug aus dem Landschaftsplan
- Zweckbestimmungen für Brachflächen Auszug aus dem Landschaftsplan
- Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen Auszug aus dem Landschaftsplan
Die aufgezeigten Pflegemaßnahmen können als Ausgleichsmaßnahmen oder Ökokontomaßnahmen herangezogen werden. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist freiwillig.
Darüber hinaus enthält der Landschaftsplan allgemeine Erläuterungen zur Landschaftsplanung sowie nachrichtliche Darstellungen der FFH-Gebiete, der gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile und der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 42 Landesnaturschutzgesetz.