Landschaftsplan Bad Berleburg
Verfahren zur Aufstellung
Das Verfahren zur Aufstellung des Landschaftsplanes Bad Berleburg hat mit der Information aller Bürgerinnen und Bürger in der Zeit vom 28. März bis 06. Mai 2011 durch die Vorstellung des Landschaftsplanentwurfs begonnen. Gleichzeitig erfolgte die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange.
In der Zeit vom 23. April bis 1. Juni 2012 fand die Offenlegung des Landschaftsplanentwurfs gem. § 27 c Landschaftsgesetz statt. Der Landschaftsplan ist nach der öffentlichen Bekanntmachung über die Durchführung des Anzeigesverfahrens bei der Bezirksregierung Arnsberg am 15.06.2013 in Kraft getreten.
Rechtskräftige Satzung
Die Bestandteile des Landschaftsplanes Bad Berleburg (Texte und Karten) stehen als pdf-Dokumente zum Download und auf dem Geoportal des Kreises zur Einsichtnahme zur Verfügung:
- Textteil Band 1 (Geschützte Teile von Natur und Landschaft)
- Textteil Band 2 (Entwicklungsziele - Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen)
- Textteil Band 3 (Umweltbericht)
- Festsetzungskarte I (Schutzobjekte)
- Festsetzungskarte II (Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen)
- Entwicklungskarte
- Karte “Gesetzlich geschützte Flächen“
Die Textteile sowie die dazugehörigen Karten können auch im Kreishaus in Siegen, Koblenzer Str. 73, 6. Etage, Zimmer 616, jeweils während der Dienststunden, eingesehen werden.
Der Landschaftsplan Bad Berleburg beinhaltet vor allem folgende Festsetzungen:
- Naturschutzgebiete (NSG)
- Landschaftsschutzgebiet (LSG)
- Naturdenkmale (ND)
- Geschützte Landschaftsbestandteile (LB)
Weiterhin zeigt der Landschaftsplan Bad Berleburg zahlreiche Pflege- und Entwicklungsmaßnahmen auf, die als Ausgleichsmaßnahmen oder Ökokontomaßnahmen herangezogen werden können. Die Umsetzung dieser Maßnahmen ist freiwillig.
Darüber hinaus enthält der Landschaftsplan allgemeine Erläuterungen zur Landschaftsplanung sowie nachrichtliche Darstellungen der FFH-Gebiete, der gesetzlich geschützten Landschaftsbestandteile und der gesetzlich geschützten Biotope nach § 30 Bundesnaturschutzgesetz in Verbindung mit § 42 Landesnaturschutzgesetz.