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Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Informationen zu den Leistungen zur Sozialen Teilhabe

Leistungen zur Sozialen Teilhabe richten sich an Personen, die der Gruppe der Menschen mit Behinderungen angehören. Unter „Allgemeine Informationen zur Eingliederungshilfe“ finden Sie die Voraussetzungen, die erfüllt sein müssen, um als Mensch mit Behinderung eingestuft zu werden. Dort steht auch, für welche Personen der Kreis Siegen-Wittgenstein Leistungen der Eingliederungshilfe erbringt.

Durch die Leistungen der Sozialen Teilhabe soll es Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden, bei Freizeitangeboten mitzumachen, Freundinnen und Freunde zu treffen und den eigenen Wohnraum selbstbestimmt zu gestalten. Zu den Leistungen der Sozialen Teilhabe gehören:

  1. Leistungen für Wohnraum
  2. Assistenzleistungen
  3. Heilpädagogische Leistungen
  4. Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie
  5. Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten
  6. Leistungen zur Förderung der Verständigung
  7. Leistungen zur Mobilität
  8. Hilfsmittel.

Die Ausgestaltung der Leistungen zur Sozialen Teilhabe ist so individuell, wie die Bedürfnisse unserer Antragstellerinnen und Antragsteller selbst. Daher sind die Entscheidungen stark an den Einzelfall gebunden.

Leistungen zur Sozialen Teilhabe werden in der Regel in Abhängigkeit von Einkommen und Vermögen gewährt. Ab einer bestimmten Höhe des Einkommens und Vermögens der Eltern der leistungsberechtigten Kinder und Jugendlichen wird das Einkommen und Vermögen auf die bewilligte Leistung angerechnet.

Um Leistungen der Sozialen Teilhabe für Ihr Kind zu beantragen, ist der Antrag auf Eingliederungshilfe vollständig auszufüllen. Dies können Sie hier online erledigen. Dem Antrag sollten aktuelle Arztberichte hinzugefügt werden, die aussagekräftige Diagnostiken enthalten. Zu dem Antrag gehört eine Schweigepflichtentbindung zum Ausdrucken, die unterschrieben werden muss. Anschließend ist sie postalisch an das Sozialamt des Kreises Siegen-Wittgenstein zu senden.

Im Laufe des Antragsverfahrens kann es notwendig sein, dass ein Kostenvoranschlag und eine Stellungnahme von dem Anbieter der Leistung angefordert werden. Auch das Gesundheitsamt gibt zumeist eine Stellungnahme ab. Zudem können Gespräche mit den Beteiligten dazu genutzt werden, offene Fragen zu klären. Auf der Grundlage der Bedarfsermittlung wird über den Antrag entschieden und ein Bescheid übersandt.

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